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Nummer
des zur Zeit des
Vertrags- abschlusses giltigen Benennung der Gegenstände Mark
allgemeinen per 100 kg.
deutschen
Zolltarifs.
Noch:
5. aus a) Graphit in gepreßten und abgepaßten kleinen Tafeln oder
Blöcken und dergleichen . . . 2
aus d) Zündhölzer . . . 10
aus e) Gelbes und rothes blausaures Kali . . . 8
aus i) Soda, kalzinirte . . . 2,50
k) Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda;
Pottasche . . . 1,50
aus m) Sumach, auch gemahlen; Schwefel, roher und gereinigter;
Weinstein, roher und gereinigter; Lakritzensaft; Borax und
Borsäure; Citronensäure und Citronensaft, ohne Zucker;
andere rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate für den
Gewerbe- oder Medizinalgebrauch, insbesondere auch
Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren, alle diese Gegen-
stände, insoweit sie nicht unter a bis 1, unter n oder o
oder unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind;
Benzol und ähnliche leichte Theeröle; Terpentinöle; Harzöl;
Thieröl; Mineralwasser, künstliches und natürliches, ein-
schließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten);
eingedickte Säfte; Weinhefe, trockene und teigartige . . . frei
6 b) Schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl, Flußeisen,
Flußstahl) in Stäben, mit Einschluß des faconnirten;
Radkranzeisen; Pflugschaareneisen; Eck- und Winkeleisen;
Eisenbahnschienen; Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und
Schwellen . . . 2,50
Anmerkung: Schmiedbares Eisen in Stäben, nicht über
12 cm lang, zum Umschmelzen . . . 1,50
e) 2. Eisenwaaren, grobe:
α) anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz 6
β) abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert, verzinkt, verzinnt,
verbleit oder emaillirt, jedoch weder polirt noch lackirt;
ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, Aexte,
ordinäre Schlösser, grobe Messer, Sensen, Sicheln,
Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel, Winkel-
haken, Holz-, Schloß-, Rad- und Drahtschrauben,
Zangen, gepreßte Schlüssel, Dung- und Heugabeln 10
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