Aufforderung an den Cedenten zur Einklagung 2c. 179
der gemeinrechtlichen Grundsätze über die provocatio
ex lege diffamari gestützt werden wollte,
vom obersten Gerichtshofe am 10. März 1874
(HV.Nr 1684) im Wesentlichen übereinstimmend
mit vorstehender Ausführung verworfen.
Ein Bedenken, welches A. gegen die Zulässigkeit
der Provokation in solchen Fällen noch hätte
anführen können, aber nicht angeführt hat, ist folgendes.
Wenn der Cedent der Aufforderung zur Klage
Folge leistet und es ihm gelingt, die Forderung zur
gerichtlichen Anerkennung zu bringen, so entstehen
ihm dadurch Kosten, welche möglicher Weise dem
Cessionar, nicht aber ihm selbst, zum Nutzen gereichen,
weil er die Einzahlung der Forderung für
sich nicht mehr beanspruchen kann. Gesetzt, der
Schuldner würde bis dahin in solvent, und der
Cessionar würde sich dann darauf berufen, daß die
gerichtliche Geltendmachung der Forderung nicht in
seinem Interesse gelegen gewesen und ohne sein Wissen,
ja sogar gegen seinen Willen geschehen sei. Von
wem wird dann der Cedent den Ersatz seiner Auslagen
erholen können?
Eine Ungerechtigkelt wäre es offeubar, wenn
er sie selbst tragen müßte. Er hat nichts gethan,
als wozu er berechtigt war. Es stand auch nicht
bei ihm, zur Kostenersparung die Stellung der
Hauptklage zu unterlassen, weil er sich dadurch für
den Fall der Einbringlichkeit der Forderung der Gefahr
ausgesetzt hätte, dem Cessionar hiefür haftbar
zu werden. War er aber auf diese Weise schlechterdings
genöthigt, Auslagen im fremden Interesse
zu machen, dann muß es für ihn auch ein Mittel
geben, wodurch er die Gefahr, diese Auslagen selbst
tragen zu müssen, von sich abwenden kann. Dieses
4