Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Kreisamte  zu  Tennstädt  verwalteten  Ortschaften  und  Gerechtsamen,  endlich
  die  Hoheits=  und  Lehnsrechte  über  die  Grafschaft  Stolberg  und  das
Amt  Walter-Nienburg.

2.  Regierung  in  Nieder-Sachsen  zu  Magdeburg.
Enthält  das  Herzogthum  Magdeburg  mit  dem  einverleibten  Ziesarschen
  Kreise,  doch  ohne  den  Saal=  und  Luckenwalder-Kreis,  die  Altmark
  nebst  dem  eingeschlossenen  Amte  Klötze,  und  dem  vormals
Lauenburgschen  Amte  Neuhaus,  Halberstadt  mit  den  Herrschaften  Derenberg
  und  Haßerode,  Quedlinburg,  das  Amt  Elbingerode,  die  Hoheits=
  und  sonstigen  Rechte  über  die  Grafschaft  Wernigerode  und  die
Herrschaft  Schauen;  die  Grafschaften  Barby  und  Gommern  mit  Elbenau,
doch  ohne  Walter-Nienburg.

3.  Regierung  in  Thüringen  zu  Erfurth.
Enthält  Stadt  und  Gebiet  Erfurth,  nebst  dessen  Dependenzen,  die  Hennebergschen
  Aemter  Schleußingen,  Suhla,  Kühndorf  und  Breshausen,
die  Thüringschen  Aemter  Weißensee  und  Langensalza,  nebst  den  von  dem
Kreisamte  Tennstädt  verwalteten  Ortschaften  und  Gerechtsamen;  das
Eichsfeld  mit  seinen  Dependenzen,  den  eingeschlossenen  Dörfern  Rüdigershagen
  und  Gänseteich,  Hohenstein,  die  Stadte  Nordhausen  und
Mühlhausen  mit  ihren  Gebieten.  «  *

E.  Militair-Abtheilung  Niederrhein  Westphalen.
II.  Provinz  Westphalen.
4.  Regierung  im  Münsterlande  zu  Münster.=Enthält
  alle  zum  vormaligen  Bisthum  Munster  und  Kappenberg  gehörige
  Besitzungen  und  Gerechksame,  welche  unter  preußischer  Hoheit.  stehen,
  namentlich  die  Besitzungen  der  Fürsten  von  Salm-Salm  und  Salm-Kyrburg,
  der  Rhein=  und  Wildgrafen,  der  Herzoge  von  Croy  und  Looz
Corswaren,  in  so  fern  letztere  nicht  Hannoverisch  geworden  sind,  der
Grafschaft  Bentheim)  Steinfurth,  der  Herrschaften  Anhalt,  Gronau
und  Gehmen;  die  Grafschaft  Tecklenburg  nebst  der  oberen  Grafschaft
Lingen;  die  Landeshoheit  über  die  Grafschaft  Reklinghausen.
2.  Regierung  im  Weserlande  zu  Minden.
Enthält  das  Fürstenthum  Minden,  die  Grafschaft  Ravensberg  und  die
Fürsienthümer  Paderborn  und  Corvey,  das  Amt  Reckeberg,  die  preuhischen
  Hoheits=  und  sonstigen  Gerechtsamc  über  die  Grafschaft  Nittberg,
  die  Herrschaften  Rhede  und  Gütersloh,  desgleichen  in  Lippstadt
zund  in  Rücksicht  aller  vor  dem  Kriege  von  1800.  bestandenen  Verhältnisse
  mit  dem  Haufe  Lippe.
3.  Re-