Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Tiefe  zwischen  den  vor  der  Kopfschwelle  vortretenden  Teilen  und  der
völlig  eingedrückten  Pufferscheibe
mindestens  300  mm,
Höhe  über  Schienenoberkante
mindestens  2  000  mm.
(2)  Außerhalb  dieser  Räume  vorspringende  Teile  müssen  hinter  der  völlig
eingedrückten  Pufferscheibe
mindestens  40  mm
zurückstehen.
§  45.
(1)  Eisenbahnbetriebsbeamte  sind,  die  nachstehend  aufgeführten  Beamten,
Bediensteten  und  Arbeiter  und  ihre  Vertreter:
3.  die  Vorsteher  und  Aufseher  sowie  die  sonstigen  Fahrdienstleiter  und
Aufsichtsbeamten  der  Stationen,
8.  die  Zugbegleitbeamten.
§  49.

(1)  Die  Übergänge  der  verkehrsreicheren  mit  Handschranken  versehenen  und
aller  mit  Zugschranken  versehenen  öffentlichen  Wege  sind  bei  Dunkelheit  zu  beleuchten,
  solange  die  Schranken  geschlossen  sind.

  §  53
(2)  Ausnahmen  sind  zulässig:
a)  in  Bahnhöfen,
b)  bei  Gleissperrungen,
c)  für  Arbeitszüge,  Arbeitswagen  und  Kleinwagen,
d)  für  Hilfszüge    und  Hilfslokomotiven,
e)  für  zurückkehrende  Schiebelokomotiven,
f)  zwischen  einem  Bahnhof  und  der  auf  freier  Strecke  liegenden  Weiche
eines  Anschlußgleises.
§  54.
(1)  Züge  im  Sinne  dieser  Ordnung  (geschlosene  Züge)  sind  die  auf  die
freie  Strecke  übergehenden,  aus  mehreren  Fahrzeugen  bestehenden  Züge,  einzeln
fahrenden  Triebwagen  und  Lokomotiven.
(4)  Personenzüge  dürfen  bei  Geschwindigkeiten

bis  zu  50  km  bis  zu  30  km

nicht  über  80  Wagenachsen,  nicht  über  80  Wagenachsen,
von  51  bis  60  km  von  31  bis  40  km

nicht  über  60  Wagenachsen,  nicht  über  40  Wagenachsen,
von  61  bis  80 km   von  mehr  als  40  km

nicht  über  52  Wagenachsen,,  nicht  über  26  Wagenachsen,

von  mehr  als  80  km
nicht  über  44  Wagenachsen
stark  sein.