Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungs- 
recht gegen das Reich nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin Schloß, den 22. Januar 1892. 
Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
An den Reichskanzler. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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