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K. 49a.
Hülfskassen der im §. 75 bezeichneten Art haben jedes Ausscheiden eines
versicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse und jedes Uebertreten eines
solchen in eine niedrigere Mitgliederklasse innerhalb Monatsfrist bei der gemein-
samen Meldestelle oder bei der Aufsichtsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem
das Mitglied zur Zeit der letzten Beitragszahlung beschäftigt war, unter Angabe
seines Aufenthaltsortes und seiner Beschaftigung zu dieser Zeit schriftlich an-
zuzeigen.
Für Hülfskassen, welche örtliche Verwaltungsstellen errichtet haben, ist die
Anzeige von der örtlichen Verwaltungsstelle zu erstatten.
Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Hülfskasse, sofern deren Vorstand
nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer derselben, für
die örtliche Verwaltungsstelle dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschäfte
derselben führt, verpflichtet.
Die Aufsichtsbehörde hat die an sie gelangenden Anzeigen der Verwaltung
der Gemeinde-Krankenversicherung oder dem Vorstande der Orts-Krankenkasse,
welcher die in der Anzeige bezeichnete Person nach der in derselben angegebenen
Beschäftigung anzugehören verpflichtet ist, zu überweisen.
g. 50.
Arbeitgeber, welche der ihnen nach F. 49 obliegenden Anmeldepflicht vor-
sätzlich oder fahrlässigerweise nicht genügen, haben alle Aufwendungen, welche
eine Gemeinde-Krankenversicherung oder eine Orts-Krankenkasse auf Grund gesetz-
licher oder statutarischer Vorschrift in einem vor der Anmeldung durch die nicht
angemeldete Person veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat, zu erstatten.
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, während
welcher die nicht angemeldete oder nicht angezeigte Person der Gemeinde-Kranken-
versicherung oder der Orts-Krankenkasse anzugehören verpflichtet war, wird
hierdurch nicht berührt.
g. 51.
Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen bei versicherungspflichtigen
Personen zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre Arbeitgeber. Ein-
trittsgelder belasten nur die Versicherten.
Durch statutarische Regelung (F. 2) kann bestimmt werden, daß Arbeit-
geber, in deren Betrieben Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Trieb-
werke nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unter-
liegende Personen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur Leistung
von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit sind.
G. 52.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder, welche
für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung oder