Contents : Militärstrafgerichtsordnung.

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a.
aa)  für  die  Bergfahrt:
Auf  der  Bergfahrt  ist  das  Anhängen  von  Fahrzeugen  in  doppelter  Reihe  hinter
dem  Schleppdampfer  nur  insoweit  gestattet,  als  dadurch  der  geschleppte  Zug
bei  Wasserständen  von  weniger  als  1  m  unter  Null  Dresdner  Pegel  eine
Breite  von  12  m,  bei  Wasserständen  von  1  m  unter  Null  bis  Null
Dresdner  Pegel  eine  Breite  von  15  m
und
bei  Wasserständen  von  mehr  als  Null  Dresdner  Pegel  eine  Breite  von  20  m
nicht  überschreitet.

Das  Anhängen  von  Fahrzeugen  zur  Seite  des  Schleppdampfers  auf  der  Bergfahrt
  ist  nur  gestattet  beim  Verholen  der  Fahrzeuge  auf  kurzen  Strecken,  beim
Verbringen  derselben  in  die  Häfen  oder  aus  diesen  und  beim  Schleppen  manövrierunfähiger
  oder  beschädigter  Schiffe.

bb)  für  die  Talfahrt:

Auf  der  Talfahrt  ist  bei  allen  schiffbaren  Wasserständen  das  Anhängen  von
Fahrzeugen  zur  Seite  des  Schleppdampfers  und  das  Doppelthängen  von  Fahrzeugen
hinter  demselben  verboten;  auch  dürfen  nicht  mehr  als  2  Fahrzeuge  hintereinander
in  einem  Zuge  vereinigt  werden  (vergl.  jedoch  §  33).

Nur  bei  Wasserständen  von  Null  und  über  Null  am  Dresdner  Pegel  und  nur
auf  der  Strecke  von  unterhalb  der  Augustusbrücke  in  Dresden  bis  zur  sächsischpreußischen
  Landesgrenze  soll  es  ausnahmsweise  gestattet  sein,  ein  leeres  Fahrzeug
entweder  zur  Seite  des  Schleppdampfers  oder  zur  Seite  eines  beladenen  Fahrzeuges
hinter  dem  Schleppdampfer  anzuhängen;  im  ersteren  Falle  ist  noch  das  Anhängen
eines  Fahrzeuges  hinter  dem  Schleppdampfer  zulässig.

In  der  Anlage  àA  ist  zur  besseren  Ubersicht  bildlich  dargestellt,  wie  sich  das  Anhängen
nach  dem  Vorstehenden  künftig  gestalten  darf.

Dresden,  am  2.  Jannar  1905.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Metzsch.  Dr.  Rüger.
Naumann.

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