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Nummer
des zur geit des Gulden
Vertragsabschlusses
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold
österreichisch- ungarischenungarischen per 100 kg.
Zolltarifs.
Noch: (Baumwollwaaren):
131 Feine, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschließlich
Nr. 100:
a) roh....................................... 70.—
b) gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt oder bedruckt. 100.—
132. Feinste, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 100 Tülle
(Bobbinets, Petinets, derlei Vorhangstoffe und Möbel-
netze.) Waaren in Verbindung mit Metallfäden 140.—
Anmerkung:
Steifnetze, bobbinetartige 50.—
133. Gestickte Webewaaren; Spitzen 225.—
134. Sammete und sammetartige Webewaaren (mit aufgeschnittenem
oder nicht aufgeschnittenem Flor); Band-, Posamentier-
und Knopfwaaren 85.—
Wirkwaaren . . . . . 75. —
135. Dochte; Gurten, Treibriemen, Schläuche; Netze und Seile,
grobe ... . . . . . . . . .. 24.—
aus 136. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen, gehechelt, ge-
bleicht, und Abfälle von Flachs und Hanf frei
Leinengarne:
137. Flachs- und Hanfgarne Garne, nicht besonders benannte:
a) einfach, roh. .................. . . ... . .. . . . .. 1.50
b) einfach, gebleicht, geäschert oder gefärbt 5.—
c) gezwintt:t:t:t: .. . . . . . . . ... 18. —
138. Jutegarne:
a) einfach, roh ........ 1.50
b) gezwirnt, gebleicht, geäschert oder gefärbt 5.—