— 302 —
1825. (Gesetz-Sammlung Seite 165.) aus der Salarien-Kasse des Ober-Landesgerichts
bezahlt.
Gegeben Berlin, den 30sten November 1833. "
Friedrich Wilhelm.
v. Kamptz. Mühler.
(No. 1493.) Verordnung, über das Rechtömittel der Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde.
Vom 14ten Dezember 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koônig von
Preußen 2c. 2c.
Da die WGorschriften Unserer Allgemeinen Gerichtsordnung über das
Rechtsmittel der Revision und über die Nichtigkeitsklage den jetzigen Bedürfnissen
der Rechtspflege nicht mehr vollständig entsprechen, und die Abhülfe dieses
Mangels nicht füglich bis zur Vollendung der von Uns angeordneten allgemei,)
nen Revision der Gesetze ausgesetzt bleiben kann; so verordnen Wir vorläufig
für alle Provinzen Unserer Monarchie, in welchen die Allgemeine Gerichtsordnung
Kraft hat, auf den Antrag Unserer Justizminister und nach erfordertem
Gutachten einer von Uns aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten Kommission,
wie folgt:
I. Revision.
6. 1. Das Rechtsmittel der Revision findet in allen Fällen statt, in
welchen die Revisionsbeschwerde Familien= oder Standesverhälmisse, Ehrenrechte,
Ehegelöbnisse oder Ehesachen, allein oder in Verbindung mit andern daraus
hergeleiteten Ansprüchen, zum Gegenstande hat.
é4. 2. Betrifft dagegen die Revisionsbeschwerde lediglich das Vermögen,
so ist die Revision nur alsdann zulässig, wenn die beiden ersien Erkenntnisse ganz
oder zum Theil verschiedenen Inhalts sind, und wenn zugleich der dieser Verschiedenheit
unterliegende Gegenstand der Beschwerde über Fünfhundert Thaler
beträgt, oder in Gelde nicht abzuschätzen ist.
d. 3. Ausgeschlossen von der Revision sind jedoch Schwängerungssachen
und die darauf gegründeten Alimentenforderungen, Provokationen auf die Rechts-Wohlehat
der Güter-Abtretung, die in der Prozebordnung Tit. 42. #. 31. bis
41. bezeichneten Bausachen, und die in dem Allgemeinen Landrecht Thl. L Tit.
22. 9%. 55. bis 79. einschließlich genannten Grundgerechtigkeiten.
Außerdem bleibt die Revision auch in allen Fällen ausgeschlossen, in welchen
die Prozeßordnung oder besondere Gesetze dieselbe nicht gestatten.
II. Nich-