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Reichs-Gesetzblatt
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Junhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des F. 87 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und des
§. 95 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land= unt forstwirthschaftlichen
Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886. S. geS. — Verordnung wegen Abänderung
der Verordnungen vom 16. August 1876, 4. März 1879 und 10. Februar 1890, betreffend die Kautionen
der bei der Militär= und der Marineverwaltung angestellten Beamten. S. 6e.
(Nr. 2034.) Cesetz, betreffend die Abänderung des §. 87 des Unfallversicherungsgesetzes vom
6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) und des §. 95 des Gesetzes, betreffend
die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen
Betrieben heschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 Eäni Gesetzbl. S. 132).
Vom 16. Mai 18992.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
K. 1. .
Der §. 87 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884
(Reichs-Gesetzbl. S. 69) erhält im ersten Satze und der S. 95 Absatz 5 des
Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land= und forst-
wirihschaftichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-
Gesetzbl. S. 132) erhält im zweiten Satze folgende Fassung:
„Für die nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts
sind in der gleichen Weise nach Behürfß Stellvertreter zu bestellen,
welche die Mitglieder in Behinderungsfällen zu vertreten haben.“
K. 2. s.
Dieses Gesetz tritt mit der Wirkung vom 1. Oktober 1891 ab in Kraft.
Urkundlich unter Unserer böchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Danzig, den 16. Mai 1892.
von Boetticher.
Reichs · Gesehbl. 1892. 102
Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai 1892.