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K. 10.
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger.
(u) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender
und Tenderlokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein.
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit
Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem
Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten bestimmt sind.
S. 11.
Bremsen der Lokomotiven und Tender.
C) Tenderlokomotiven und Tender müssen ohne Rücksicht auf etwa vor-
handene anderweite Bremsvorrichtungen mit einer Handbremse versehen sein, die
jederzeit leicht und schnell in Thätigkeit gesetzt werden kann.
(2) Diejenigen Lokomotiven, welche zur Beförderung von Personenzügen
mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde (F. 26) dienen, müssen
mit Vorrichtungen versehen sein, welche es ermöglichen, daß ihre Bremse zugleich
mit den Wagenbremsen vom Führerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden kann.
S. 12.
Beschaffenheit der Fahrzeuge und Kuppelungen.
) Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufen-
den, müssen mit Tragfedern, sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug- und
Stoßvorrichtungen versehen sein.
(2) Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben, deren Höhe über den
mittleren, 750 Millimeter von der Mitte der Achse entfernt anzunehmenden Lauf-
kreisen der Räder (Absatz (s)) nicht weniger als 25 Millimeter, und auch im
Justande der größten Abnutzung der Radreifen nicht mehr als 36 Millimeter
betragen darf.
(s) Die Stärke der Radreifen muß bei Lokomotiven und Tendern, Per-
sonen-, Post= und Gepäckwagen sowie bei Güterwagen, welche vorzugsweise zur
Einstellung in Personenzüge bestimmt sind, mindestens 24 Millimeter, bei allen
übrigen Fahrzeugen mindestens 20 Millimeter betragen, und zwar in der senk-
rechten Ebene des Laufkreises gemessen. Bei Rädern, deren Reifen durch eine
Befestigungsnuth unter der der Abnutzung unterworfenen Fläche geschwächt sind,
müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maaße innegehalten werden.
()) Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unab-
hängiger Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines
Theiles der angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirk-
samkeit tritt.
(s) Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungs-
vorrichtung zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, ent-
lbn die Landes-Aufsichtsbehörde nach Verständigung mit dem Reichs-Eisen-
ahn-Amt.