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(2) Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweig—-
bahnen, sowie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, ebenso den auf
der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern bürfen Geschäfte,
durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihres Dienstes beeinträchtigt werden
könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden.
G. 52.
Bedienung und Führung der Lokomotiven.
(1) Jede angeheizte Lokomotive muß während ihrer Bewegung mit einem
Führer und einem Heizer besetzt sein.
(2) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen
werden, welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre
Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber
erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben.
(3) Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens
soweit vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still- oder zurickstellen zu
können.
IV.
Bestimmungen für das Publikum.
g. 53.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrecht-
haltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und bei der Beförderung von
Personen und Sachen getroffen werden, und haben den dienstlichen Anordnungen
der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen
Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten (F. 66)
Folge zu leisten.
S. 54.
Betreten der Bahnanlagen.
(1) Das Betreten der Bahn einschließlich der zugehörigen Böschungen,
Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur
den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes
befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaften, den Forstschutz= und Polizei-
beamten, den zur Wahrnehmung des Zoll-, Steuer= oder Telegraphendienstes
innerhalb des Bahngebiets berufenen Beamten, sowie den zu Besichtigungen
dienstlich entsendeten deutschen Offizieren gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung
wie der Aufenthalt zwischen den Schienen eines jeden Gleises zu vermeiden. Die
bezeichneten Personen, sowie die nach §. 55 zum Betreten der dem übrigen