Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(2) Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweig—- 
bahnen, sowie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, ebenso den auf 
der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern bürfen Geschäfte, 
durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihres Dienstes beeinträchtigt werden 
könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden. 
G. 52. 
Bedienung und Führung der Lokomotiven. 
(1) Jede angeheizte Lokomotive muß während ihrer Bewegung mit einem 
Führer und einem Heizer besetzt sein. 
(2) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen 
werden, welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre 
Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber 
erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben. 
(3) Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens 
soweit vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still- oder zurickstellen zu 
können. 
IV. 
Bestimmungen für das Publikum. 
g. 53. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen 
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrecht- 
haltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und bei der Beförderung von 
Personen und Sachen getroffen werden, und haben den dienstlichen Anordnungen 
der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen 
Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten (F. 66) 
Folge zu leisten. 
S. 54. 
Betreten der Bahnanlagen. 
(1) Das Betreten der Bahn einschließlich der zugehörigen Böschungen, 
Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur 
den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes 
befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaften, den Forstschutz= und Polizei- 
beamten, den zur Wahrnehmung des Zoll-, Steuer= oder Telegraphendienstes 
innerhalb des Bahngebiets berufenen Beamten, sowie den zu Besichtigungen 
dienstlich entsendeten deutschen Offizieren gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung 
wie der Aufenthalt zwischen den Schienen eines jeden Gleises zu vermeiden. Die 
bezeichneten Personen, sowie die nach §. 55 zum Betreten der dem übrigen
	        
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