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(Nr. 2045.) Bekanntmachung, betreffend die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Vom 5. Juli 1892.
G.niß der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf Grund
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an die Betriebsord—
nung für die Haupteisenbahnen Deutschlands gefaßten Beschlüsse tritt an die Stelle
der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 30. November 1885
nachstehende
Signalordnung
für die
Eisenbahnen Deutschlands.
I.
Signale mit elektrischen Läutewerken und Hornsignale.
Die Signale mit elektrischen Läutewerken sind zu geben wie folgt:
1. Der Zug geht in der Richtung von A nach B (Abmeldesignal):
Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen.
Der Zug geht in der Richtung von B nach A (Abmeldesignal):
Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
3. Die Bahn wird bis zum nächsten fahrplanmäßigen Zuge nicht mehr
befahren (Ruhesignal):
Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
Dieses Signal kann auch angewandt werden, um anzuzeigen, daß
ein signalisirter Zug nicht kommt.
4. Es ist etwas Außergewöhnliches zu erwarten (Gefahrsignal):
Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
Diese Signale können außerdem auch mit dem Horn gegeben werden
wie folgt:
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Ina. Einmal die Tonfolge lang, kurz, kurz, lang.
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2à. Zweimal die Tonfolge lang, kurz, kurz, lang.
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