— 752 —
G. 18.
Rampen.
) Auf Bahnhöfen und Haltestellen, wo die Ein- und Ausladung von
Bieh oder Fahrzeugen in größerem Umfange zu erwarten steht, sind feste Rampen
für seitliche Verladung und nach Bedarf für Verladung vor Kopf herzustellen,
deren Höhe über Schienenoberkante in den zur seitlichen Verladung dienenden
Theilen nicht über 1/100 Meter beträgt.
(2) Für geringeren Verkehr genügt die Bereitstellung beweglicher Rampen.
(3) Die für seitliche Verladung eingerichteten Rampen, an welchen ge-
schlossene Militärzüge be= oder entladen werden sollen, müssen so gelegen sein,
daß mindestens 20 Fahrzeuge ohne Rückbewegung daran vorbeigeführt werden
können. Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden
Rampengleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen
Verkehr geboten, so genügt es, wenn die Laderampe so gelegen ist, daß das
Rampengleis für die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos ver-
längert werden kann. Die Höhe dieser zu Militärverladungen bestimmten Rampen
über Schienenoberkante soll in den zur seitlichen Verladung dienenden Theilen
nicht über 1/000 Meter betragen.
. 19.
Güterschuppen.
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von
Zügen zu befahrenden Gleisen soll 1/100 Meter über Schienenoberkante nicht über-
steigen.
C. 20.
Lademaaß.
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst
welcher die Ladungen offener Güterwagen auf die Innehaltung der zugelassenen
Umgrenzung geprüft werden können.
6. 21.
Wasserstationen.
(1) Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach
den jeweiligen Betriebsbedürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der Landes-
Aufsichtsbehörde festgesetzt werden. Die Wasserstationen sind angemessen zu
vertheilen.
(2) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein Kubikmeter
Wasser liefern können.
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2)850 Meter über
Schienenoberkante liegen.