Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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G. 18. 
Rampen. 
) Auf Bahnhöfen und Haltestellen, wo die Ein- und Ausladung von 
Bieh oder Fahrzeugen in größerem Umfange zu erwarten steht, sind feste Rampen 
für seitliche Verladung und nach Bedarf für Verladung vor Kopf herzustellen, 
deren Höhe über Schienenoberkante in den zur seitlichen Verladung dienenden 
Theilen nicht über 1/100 Meter beträgt. 
(2) Für geringeren Verkehr genügt die Bereitstellung beweglicher Rampen. 
(3) Die für seitliche Verladung eingerichteten Rampen, an welchen ge- 
schlossene Militärzüge be= oder entladen werden sollen, müssen so gelegen sein, 
daß mindestens 20 Fahrzeuge ohne Rückbewegung daran vorbeigeführt werden 
können. Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden 
Rampengleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen 
Verkehr geboten, so genügt es, wenn die Laderampe so gelegen ist, daß das 
Rampengleis für die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos ver- 
längert werden kann. Die Höhe dieser zu Militärverladungen bestimmten Rampen 
über Schienenoberkante soll in den zur seitlichen Verladung dienenden Theilen 
nicht über 1/000 Meter betragen. 
. 19. 
Güterschuppen. 
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von 
Zügen zu befahrenden Gleisen soll 1/100 Meter über Schienenoberkante nicht über- 
steigen. 
C. 20. 
Lademaaß. 
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst 
welcher die Ladungen offener Güterwagen auf die Innehaltung der zugelassenen 
Umgrenzung geprüft werden können. 
6. 21. 
Wasserstationen. 
(1) Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach 
den jeweiligen Betriebsbedürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der Landes- 
Aufsichtsbehörde festgesetzt werden. Die Wasserstationen sind angemessen zu 
vertheilen. 
(2) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein Kubikmeter 
Wasser liefern können. 
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2)850 Meter über 
Schienenoberkante liegen.
	        
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