Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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S. 40. 
Signale des Lokomotivpersonals. 
Das Lokomotivpersonal muß die Signale geben können: 
Achtung, 
Bremsen anziehen und 
Bremsen loslassen. 
e 41 r—i 
Elektrische Verbindungen. 
Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigung unter einander 
mit elektrischen Schreibtelegraphen oder Fernsprechern ausgerüstet sein. Ausnahmen 
sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. 
G. 42. 
Signalordnung. 
(1) Im Uebrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigen- 
art des Betriebes auf der betreffenden Bahn abhängig. 
(2) Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den 
Vorschriften in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet 
und gehandhabt werden. 
V. 
Bestimmungen für das Publikum. 
C. 43. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen 
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrecht- 
haltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und bei der Beförderung von 
Personen und Sachen getroffen werden, und haben den dienstlichen Anordnungen 
der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen 
Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten (S. 47) 
Folge zu leisten. 
S. 44. 
Betreten der Bahnanlagen und der Stationen. Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen 
sowie Verhalten der Reisenden beim Ein= und Aussteigen und während der Fahrt. 
(1) Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, sowie 
das Betreten der zur Bahn gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken 
und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Aufsichtsbehörden und 
deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der 
Staatsanwaltschaften, den Forstschutz= und Polizeibeamten, den zur Wahrnehmung
	        
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