Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 792 — 
E. 11. 
Die gegenwärtige Jerordmung. tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung 
im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. ie zur Ausführung derselben erforderlichen 
Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen. 
In denjenigen Theilen des Schutzgebiets, in welchen die Verordnung vom 
15. August 1889 noch keine Geltung hat, treten die Abschnitte VII und IX 
derselben gleichzeitig mit der gegenwärtigen Verordnung in Kraft. Der Zeitpunkt 
des Inkrafttretens der Abschnitte I bis VI und VIII wird durch den Reichs- 
kanzler bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Marmor-Palais, den 6. September 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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