Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt 
werden. 
(3) Alle ergänzenden und abweichenden Bestimmungen bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Afnahme in die veröffentlichten Tarife. Die Genehmigung muß 
aus der Veröffentlichung zu ersehen sein. 
II. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Pflichten der Eisenbahnbediensteten. 
Die Bediensteten der Eisenbahnen haben im Verkehr mit dem Publikum 
ein entschiedenes, aber höfliches Benehmen einzuhalten und sich innerhalb der 
Grenzen ihrer Dienstpflichten gefällig zu bezeigen. 
(e) Die Annahme von Vergütungen oder Geschenken für dienstliche Ver- 
richtungen ist ihnen untersagt. 
(s) Den Bediensteten ist das Rauchen während des dienstlichen Verkehrs 
mit dem Publikum verboten. 
S. 2. 
Anordnungen der Bediensteten. 
Den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit Dienst- 
abzeichen oder mit einer Legitimation versehenen Bediensteten ist das Publikum 
Folge zu leisten verpflichtet. 
S. 3. 
Entscheidung der Streitigkeiten. 
Streitigkeiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet auf 
den Stationen der Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugführer. 
S. 4. 
Beschwerdeführung. 
Beschwerden können bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder schriftlich 
angebracht, auch in das auf jeder Station befindliche Beschwerdebuch eingetragen 
werden. 
() Die Verwaltung hat baldmöglichst auf alle Beschwerden zu antworten, 
welche unter Angabe des Namens und des Wohnortes des Beschwerdeführenden 
erhoben werden. Beschwerden über einen Bediensteten müssen dessen thunlichst 
enaue Bezeichnung nach dem Namen oder der Nummer oder einem Uniform- 
erkmale enthalten. e 
Betreten der Bahnhöfe und der Bahn. 
Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der bestimmungs- 
mäßig dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist jedermann,
	        
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