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halten hat, zu benachrichtigen. Derselbe kann innerhalb 30 Tagen nach Empfang
der Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung des er-
haltenen Schadensersatzes, und zwar nach seiner Wahl entweder kostenfrei am
Bestimmungsorte oder kosten- und frachtfrei am Aufgabeorte, verabfolgt wird.
S. 36.
Haftung der Eisenbahn für verspätete Ankunft des Reisegepäcks.
Die Haftung der Eisenbahn für Versäumung der Lieferzeit (§. 33) richtet
sich nach folgenden Bestimmungen:
1. Der durch diese Versäumung nachweislich entstandene Schaden wird
vergütet:
a) bei stattgehabter Deklaration des Interesses an der Lieferung: bis
zur Höhe des deklarirten Betrages;
b) in Ermangelung einer solchen Deklaration für je angefangene
24 Stunden der Versäumung: mit höchstens 20 Pfennig für
jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen
( . 30) mit höchstens 30 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug.
2. Die Eisenbahn ist von der Haftung für den Schaden, welcher durch
Versäumung der Lieferzeit entstanden ist, befreit, sofern sie beweist,
daß die Verspätung von einem Ereigniß herrührt, welches sie weder
herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte.
g. 37.
Gepäckträger. Aufbewahrung des Gepäcks.
(Sofern von der Eisenbahn auf einer Station Gepäckträger zugelassen
werden, müssen dieselben durch Dienstabzeichen erkennbar und mit einer gedruckten
Dienstanweisung nebst Gebührentarif versehen sein. Sie haben auf Verlangen
den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verab-
folgen. Der Tarif ist auch an einem geeigneten Orte der Abfertigungsstelle und
der Ausgabestelle auszuhängen.
() Falls sich die Reisenden solcher Gepäckträger für den von der Eisen-
bahn nicht übernommenen Transport des Gepäcks nach und von den Abfertigungs-
stellen bedienen, so geschieht dies ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung.
(s) Auf größeren Stationen müssen Einrichtungen bestehen, welche es dem
Reisenden ermöglichen, sein Gepäck ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung gegen
eine festgesetzte Gebühr zur vorübergehenden Aufbewahrung zu übergeben.
g. 38.
Zurückgelassene Gegenstände.
Alle im örtlichen Bezirk der Eisenbahn oder in den Wagen zurück-
gelassenen, an die Verwaltung abgelieferten Gegenstände sind mindestens 3 Monate
aufzubewahren.
() Gegenstände, welche dem Verderben ausgesetzt sind, sind bestmöglich zu
verkaufen, sobald deren Verderben zu befürchten ist.