Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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halten hat, zu benachrichtigen. Derselbe kann innerhalb 30 Tagen nach Empfang 
der Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung des er- 
haltenen Schadensersatzes, und zwar nach seiner Wahl entweder kostenfrei am 
Bestimmungsorte oder kosten- und frachtfrei am Aufgabeorte, verabfolgt wird. 
S. 36. 
Haftung der Eisenbahn für verspätete Ankunft des Reisegepäcks. 
Die Haftung der Eisenbahn für Versäumung der Lieferzeit (§. 33) richtet 
sich nach folgenden Bestimmungen: 
1. Der durch diese Versäumung nachweislich entstandene Schaden wird 
vergütet: 
a) bei stattgehabter Deklaration des Interesses an der Lieferung: bis 
zur Höhe des deklarirten Betrages; 
b) in Ermangelung einer solchen Deklaration für je angefangene 
24 Stunden der Versäumung: mit höchstens 20 Pfennig für 
jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen 
( . 30) mit höchstens 30 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug. 
2. Die Eisenbahn ist von der Haftung für den Schaden, welcher durch 
Versäumung der Lieferzeit entstanden ist, befreit, sofern sie beweist, 
daß die Verspätung von einem Ereigniß herrührt, welches sie weder 
herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte. 
g. 37. 
Gepäckträger. Aufbewahrung des Gepäcks. 
(Sofern von der Eisenbahn auf einer Station Gepäckträger zugelassen 
werden, müssen dieselben durch Dienstabzeichen erkennbar und mit einer gedruckten 
Dienstanweisung nebst Gebührentarif versehen sein. Sie haben auf Verlangen 
den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verab- 
folgen. Der Tarif ist auch an einem geeigneten Orte der Abfertigungsstelle und 
der Ausgabestelle auszuhängen. 
() Falls sich die Reisenden solcher Gepäckträger für den von der Eisen- 
bahn nicht übernommenen Transport des Gepäcks nach und von den Abfertigungs- 
stellen bedienen, so geschieht dies ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung. 
(s) Auf größeren Stationen müssen Einrichtungen bestehen, welche es dem 
Reisenden ermöglichen, sein Gepäck ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung gegen 
eine festgesetzte Gebühr zur vorübergehenden Aufbewahrung zu übergeben. 
g. 38. 
Zurückgelassene Gegenstände. 
Alle im örtlichen Bezirk der Eisenbahn oder in den Wagen zurück- 
gelassenen, an die Verwaltung abgelieferten Gegenstände sind mindestens 3 Monate 
aufzubewahren. 
() Gegenstände, welche dem Verderben ausgesetzt sind, sind bestmöglich zu 
verkaufen, sobald deren Verderben zu befürchten ist.
	        
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