Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(5) Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungs- 
platz des Sterbeortes finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung. 
S. 43. 
Art der Abfertigung und der Auslieferung. 
) Die Abfertigung der Leichen erfolgt nach der Vorschrift des Tarifes auf 
Grund von Beförderungsscheinen, welche die Eisenbahn auszufertigen und dem 
Absender auszuhändigen hat, oder auf Grund von Frachtbriefen (G. 51). 
() Die Auslieferung von Leichen, welche mit Personenzügen befördert 
werden, kann in der für Gepäck bestimmten Frist (I. 33 Absatz 2) verlangt werden. 
Die Auslieferung der Leichen erfolgt, sofern die Beförderung auf Beförderungs- 
schein stattgefunden hat, gegen Rückgabe des letzteren. 
(6) Innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungs- 
station muß die Leiche abgeholt werden, widrigenfalls sie nach der Verfügung der 
Ortsobrigkeit beigesetzt wird. Kommt die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so wird 
die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueberschreitung 
der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, Wagenstandgeld zu erheben. 
VII. 
Beförderung von lebenden Thieren. 
*“ 
Besondere Beförderungsbedingungen. 
(1) Lebende Thiere werden nur unter der im §. 6 Absatz 2 aufgeführten 
Voraussetzung zur Beförderung angenommen. 
() Die Beförderung kranker Thiere kann abgelehnt werden. Inwiefern 
der Transport von Thieren wegen der Gefahr einer Verschleppung von Seuchen 
ausgeschlossen ist, richtet sich nach den bestehenden gesundheitspolizeilichen Vor- 
schriften. 
(s) Zum Transporte wilder Thiere ist die Eisenbahn nur bei Beachtung 
der von ihr im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen verpflichtet. 
(4) Bei der Beförderung lebender Thiere ist die Eisenbahnverwaltung Be- 
gleitung zu fordern berechtigt. Die Begleiter haben, sofern nicht der Stations= 
vorsteher Ausnahmen zuläßt, ihren Platz in den betreffenden Viehwagen zu nehmen 
und das Vieh während des Transportes zu beaufsichtigen. Bei kleinen Thieren, 
insbesondere Geflügel, bedarf es der Begleitung nicht, wenn sie in tragbaren, 
gehörig verschlossenen Käsigen aufgegeben werden. Die Käfige müssen luftig und 
geräumig sein. 
(5) Der Absender muß das Einladen der Thiere in die Wagen sowie deren 
sichere Befestigung selbst besorgen und die erforderlichen Befestigungsmittel be- 
schaffen. Das Ausladen liegt dem Empfänger ob. 
() Vorausbezahlung des Transportpreises kann gefordert werden. 
Reichs«Gesetzbl. 1892. 1/5
	        
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