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g. 45.
Art der Abfertigung.
Die Abfertigung der Thiere erfolgt — abgesehen von den Bestimmungen
der §#. 27 und 30 Absatz 3 — nach der Vorschrift des Tarifes auf Grund von
Beförderungsscheinen, welche von der Eisenbahn auszufertigen und dem Absender
auszuhändigen sind, oder auf Grund von Frachtbriefen (G. 51).
S. 46.
An- und Abnahme.
Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen die Be-
förderung von Thieren erfolgt. Die Annahme einzelner Stücke zur Beförderung
hängt davon ab, ob geeigneter Raum vorhanden ist.
(:) Die Eisenbahn kann durch den Tarif festsetzen, daß die Annahme von
lebenden Thieren mit Ausnahme von Hunden an Sonn= und Festtagen aus-
geschlossen oder auf bestimmte Stunden beschränkt wird.
(s) Die Thiere müssen rechtzeitig, einzelne Stucke mindestens eine Stunde
vor Abgang des Zuges, auf den Bahnhof gebracht werden. Bei der Ankunft
an dem Bestimmungsorte werden die Thiere gegen Rückgabe des Beförderungs-
scheins oder nach Aushändigung des Frachtbriefes an den Empfänger gegen dessen
Bescheinigung ausgeliefert. Das Ausladen und Abtreiben muß spätestens zwei
Stunden nach der Bereitstellung und dem Ablauf der zur etwaigen zoll= oder
steueramtlichen Abfertigung erforderlichen Zeit erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist
ist die Eisenbahn berechtigt, die Thiere auf Gefahr und Kosten des Absenders in
Verpflegung zu geben oder, falls sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder
auf dem Bahnhofe gestattet, ein im Tarife festzusetzendes Standgeld zu erheben.
g. 47.
Lieferfrist für Thiere.
) Die Lieferfrist setzt sich aus Expeditions= und Transportfrist zusammen
und darf nicht mehr betragen als:
1. an Expeditionsfrit: 1 Tag,
2. an Transportfrist für je auch nur angefangene 300 Kilometer 1 Tag.
(i) Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefes oder Aus-
händigung des Beförderungsscheins folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn
innerhalb derselben das Vieh auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereit-
estellt ist.
(s) Der Lauf der Lieferfristen ruht außer den Fällen des §. 63 Absatz 6
auch für die Dauer des Aufenthalts des Viehes auf den Tränkestationen sowie
für die Dauer der ärztlichen Viehbeschauung.
()Die Auslieferung von Pferden und Hunden, welche mit Personenzügen
befördert werden, kann in der im F. 33 Absatz 2 und 6 bestimmten Frist ver-
langt werden.