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d) Knallquecksilber, Knallsilber und Knallgold, sowie die damit dar—
gestellten Präparate (wegen Zündhütchen, Zündungen, Knall—
bonbons und Knallerbsen vergleiche Anlage B Nr. II, XXXVIa,
XII. XIIV))
e) solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigemischt ent-
halten (wegen der Streichhölzer sowie der Lündbänder und Zünd-
blättchen — amorces — vergleiche Anlage B Nr. III und XIIII);
1) geladene Schußwaffen.
B. Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen:
1. Die in Anlage B verzeichneten Gegenstände.
Für deren Annahme und Beförderung sind die daselbst getroffenen
näheren Bestimmungen maßgebend.
2. Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und Pa-
piere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kost-
barkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erz-
guß, Antiquitäten.
Unter welchen Bedingungen diese Gegenstände zur Beförderung
angenommen werden, bestimmen die besonderen Vorschriften jeder
Eisenbahn.
Als geldwerthe Papiere sind nicht anzusehen:
gestempelte Postkarten, Postanweisungs-Formulare, Brief-
umschläge und Streifbänder, Postfreimarken, Stempelbogen
und Stempelmarken, sowie ähnliche amtliche Werthzeichen.
3. Diejenigen Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der
Anlage und dem Betriebe einer der betheiligten Bahnen außergewöhn-
liche Schwierigkeit verursacht.
Die Beförderung solcher Gegenstände kann von jedesmal zu ver-
einbarenden besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden.
4. Lokomotiven, Tender und Dampfwagen, sofern sie auf eigenen Rädern
laufen.
Dieselben müssen sich in lauffähigem Zustande befinden und von
einem sachverständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein.
g. 51.
Inhalt des Frachtbriefes.
ÜJede Sendung muß von einem Frachtbriefe begleitet sein, welcher fol-
gende Angaben enthält:
a) Ort und Tag der Ausstellung.
b) Die Bezeichnung der Versandstation.
Jc) Die Bezeichnung der Bestimmungsstation und der Bestunmungsbahn,
den Namen und den Wohnort des Empfängers sowie die etwaige An-