Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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g. 56. 
Auflieferung und Beförderung des Gutes. 
) Das Gut muß in den von der Eisenbahn festzusetzenden Dienststunden 
aufgeliefert und, falls die Verladung tarifmäßig dem Absender obliegt, innerhalb 
derselben verladen werden. Bei einer nach und nach stattfindenden Auflieferung 
der mit demselben Frachtbriefe aufgegebenen Sendung ist, sofern die Auflieferung 
durch den Absender über 24 Stunden verzögert wird, die Eisenbahn berechtigt, 
ein im Tarife festzusetzendes Lagergeld zu erheben. Dasselbe gilt in dem Falle, 
wenn Güter mit unvollständigem oder unrichtigem Frachtbriefe aufgeliefert sind 
und die Berichtigung nicht binnen 24 Stunden nach der Beanstandung erfolgt. 
Wegen der Anfuhr der Güter durch Rollfuhrunternehmer der Eisenbahn siehe F. 68. 
() Die Beförderung erfolgt, je nach der Bestimmung im Frachtbriefe, in 
Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht. 
(s2) An Sonn= und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht ange- 
nommen und am Bestimmungsorte dem Empfänger nicht verabfolgt. Eilgut 
wird auch an Sonn= und Festtagen, aber nur in den ein-für allemal bestimmten, 
durch Aushang an den Abfertigungsstellen, sowie in einem Lokalblatte bekannt 
zu machenden Tageszeiten angenommen und auzgeliefert. 
(4) Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher 
sie zum Transporte angenommen worden sind, sofern die Eisenbahn nicht zwin- 
gende Gründe des Eisenbahnbetriebes oder das öffentliche Interesse für eine Aus- 
nahme geltend machen kann. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung 
begründet den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. 
(5) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, Einrichtungen zu treffen, durch welche 
die Reihenfolge der Güterabfertigung festgestellt werden kann. 
(6) Die Bereitstellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der 
Absender selbst besorgt, muß für einen bestimmten Tag nachgesucht und die Auf- 
lieferung und Verladung in der von der Eisenbahn zu bestimmenden Frist voll- 
endet werden. Diese Frist ist durch Anschlag an den Abfertigungsstellen sowie 
in einem Lokalblatte bekannt zu machen. 
(7) Erfolgt die Auflieferung und Verladung nicht innerhalb dieser Frist, 
so hat der Absender nach deren Ablauf das im Tarife festzusetzende Wagenstand- 
geld zu bezahlen. Bei Bestellung des Wagens ist auf Verlangen der Eisenbahn 
eine den Betrag einer Tagesversäumniß deckende Kaution zu erlegen. Auch ist 
die Eisenbahn berechtigt, den Wagen auf Kosten des Bestellers zu entladen und 
das Gut auf dessen Gefahr und Kosten auf Lager zu nehmen. Wenn die Eisen- 
bahn fest zugesagte Wagen nicht rechtzeitig stellt, so hat sie dem Besteller eine 
dem Wagenstandgeld entsprechende Entschädigung zu zahlen. 
g. 57 
Beförderung in gedeckten oder in offenen Wagen. 
() Der Absender ist, sofern nicht eine Bestimmung der Verkehrs-Ordnung, 
oder Zoll-, Steuer- und polizeiliche Vorschriften oder zwingende Gründe des Be—
	        
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