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g. 56.
Auflieferung und Beförderung des Gutes.
) Das Gut muß in den von der Eisenbahn festzusetzenden Dienststunden
aufgeliefert und, falls die Verladung tarifmäßig dem Absender obliegt, innerhalb
derselben verladen werden. Bei einer nach und nach stattfindenden Auflieferung
der mit demselben Frachtbriefe aufgegebenen Sendung ist, sofern die Auflieferung
durch den Absender über 24 Stunden verzögert wird, die Eisenbahn berechtigt,
ein im Tarife festzusetzendes Lagergeld zu erheben. Dasselbe gilt in dem Falle,
wenn Güter mit unvollständigem oder unrichtigem Frachtbriefe aufgeliefert sind
und die Berichtigung nicht binnen 24 Stunden nach der Beanstandung erfolgt.
Wegen der Anfuhr der Güter durch Rollfuhrunternehmer der Eisenbahn siehe F. 68.
() Die Beförderung erfolgt, je nach der Bestimmung im Frachtbriefe, in
Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht.
(s2) An Sonn= und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht ange-
nommen und am Bestimmungsorte dem Empfänger nicht verabfolgt. Eilgut
wird auch an Sonn= und Festtagen, aber nur in den ein-für allemal bestimmten,
durch Aushang an den Abfertigungsstellen, sowie in einem Lokalblatte bekannt
zu machenden Tageszeiten angenommen und auzgeliefert.
(4) Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher
sie zum Transporte angenommen worden sind, sofern die Eisenbahn nicht zwin-
gende Gründe des Eisenbahnbetriebes oder das öffentliche Interesse für eine Aus-
nahme geltend machen kann. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung
begründet den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
(5) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, Einrichtungen zu treffen, durch welche
die Reihenfolge der Güterabfertigung festgestellt werden kann.
(6) Die Bereitstellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der
Absender selbst besorgt, muß für einen bestimmten Tag nachgesucht und die Auf-
lieferung und Verladung in der von der Eisenbahn zu bestimmenden Frist voll-
endet werden. Diese Frist ist durch Anschlag an den Abfertigungsstellen sowie
in einem Lokalblatte bekannt zu machen.
(7) Erfolgt die Auflieferung und Verladung nicht innerhalb dieser Frist,
so hat der Absender nach deren Ablauf das im Tarife festzusetzende Wagenstand-
geld zu bezahlen. Bei Bestellung des Wagens ist auf Verlangen der Eisenbahn
eine den Betrag einer Tagesversäumniß deckende Kaution zu erlegen. Auch ist
die Eisenbahn berechtigt, den Wagen auf Kosten des Bestellers zu entladen und
das Gut auf dessen Gefahr und Kosten auf Lager zu nehmen. Wenn die Eisen-
bahn fest zugesagte Wagen nicht rechtzeitig stellt, so hat sie dem Besteller eine
dem Wagenstandgeld entsprechende Entschädigung zu zahlen.
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Beförderung in gedeckten oder in offenen Wagen.
() Der Absender ist, sofern nicht eine Bestimmung der Verkehrs-Ordnung,
oder Zoll-, Steuer- und polizeiliche Vorschriften oder zwingende Gründe des Be—