Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Bescheinigung über Aufgabe von Gütern. Auf Verlangen werden außerdem be- 
sondere Nachnahmescheine, und zwar gebührenfrei ertheilt. 
() Die Eisenbahn ist verpflichtet, sobald der Betrag der Nachnahme von 
dem Empfänger bezahlt ist, den Absender hiervon zu benachrichtigen und dem— 
selben die Nachnahme auszuzahlen. Dies findet auch Anwendung auf Auslagen, 
welche vor der Aufgabe für das Frachtgut gemacht worden sind. Ist im Tarife 
die Auszahlung der Nachnahme vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig 
gemacht, so entfällt die Nothwendigkeit einer besonderen Benachrichtigung. 
(5) Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert worden, so 
haftet die Eisenbahn für den Schaden bis zum Betrage der Nachnahme und hat 
denselben dem Absender sofort zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen den 
Empfänger. 
(65) Baarvorschüsse können zugelassen werden, wenn dieselben nach dem Er— 
messen des abfertigenden Beamten durch den Werth des Gutes sicher gedeckt sind. 
g. 63. 
Lieferfrist. 
) Die Lieferfristen sind durch die Tarife zu veröffentlichen und dürfen 
die nachstehenden Maximalfristen nicht überschreiten: 
a. für Eilgüter: 
1. Expeditionsfrft::: . . . . . . . .. 1 Tag, 
2. Transportfrist 
für je auch nur angefangene 300 Kilometer 1 Tag) 
b. für Frachtgüter: 
1. Expeditionsfrit::: .. . . . . . .. . . . .. 2 Tage, 
2. Transportfrist 
bei einer Entfernung bis zu 100 Kilometer . 1 Tag, 
bei größeren Entfernungen für je auch nur angefangene 
weitere 200 Kilomter 1 Tag. 
(2) Wenn der Transport aus dem Bereiche einer Eisenbahnverwaltung in 
den Bereich einer anderen anschließenden Verwaltung übergeht, so berechnen sich 
die Transportfristen aus der Gesammtentfernung zwischen der Aufgabe= und 
Bestimmungsstation, während die Erpeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl 
der durch den Transport berührten Verwaltungsgebiete nur einmal zur Berechnung 
kommen. 
(3) Den Eisenbahnverwaltungen ist gestattet, mit Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde Zuschlagsfristen für folgende Fülle festzusetzen: 
1. Für solche Güter, deren Beförderung von und nach abseits von der Bahn 
gelegenen Orten (Güternebenstellen) die Eisenbahn übernommen hat.
	        
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