Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 134 — 
(Nr. 2083.) Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder 
Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- 
lands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der 
bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit 
des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen 
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. Vom 24. März 1893. 
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 23. März 1893 ge- 
faßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- 
Ungarn getroffene Vereinbarung veröffentlicht: 
Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den  
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits 
und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungs- 
weise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 
letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Ueber- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (Reichs-Gesetzbl. von 1892 
S. 1015). 
  
Zu §. 1 Ziffer 1 und 2 der Ausführungs-Bestimmungen zum 
internationalen Uebereinkommen. 
Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und Papiere, 
Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten, ferner 
Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erzguß, Antiquitäten werden 
zum wechselseitigen Verkehr auf Grund des im Berner Uebereinkommen vor- 
gesehenen internationalen Frachtbriefes zugelassen, sobald die Bedingungen für diese 
Beförderung von den betheiligten Bahnverwaltungen mit Genehmigung der zu- 
ständigen Aufsichtsbehörden vereinbart und in die Tarife aufgenommen sind. 
Dieser Nachtrag tritt am 1. April 1893 in Kraft. 
Berlin, den 24. März 1893. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
  
  
  
——
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.