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(Nr. 2083.) Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder
Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch-
lands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der
bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit
des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. Vom 24. März 1893.
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 23. März 1893 ge-
faßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-
Ungarn getroffene Vereinbarung veröffentlicht:
Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits
und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungs-
weise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1
letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Ueber-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (Reichs-Gesetzbl. von 1892
S. 1015).
Zu §. 1 Ziffer 1 und 2 der Ausführungs-Bestimmungen zum
internationalen Uebereinkommen.
Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und Papiere,
Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten, ferner
Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erzguß, Antiquitäten werden
zum wechselseitigen Verkehr auf Grund des im Berner Uebereinkommen vor-
gesehenen internationalen Frachtbriefes zugelassen, sobald die Bedingungen für diese
Beförderung von den betheiligten Bahnverwaltungen mit Genehmigung der zu-
ständigen Aufsichtsbehörden vereinbart und in die Tarife aufgenommen sind.
Dieser Nachtrag tritt am 1. April 1893 in Kraft.
Berlin, den 24. März 1893.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
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