Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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wie  öffentliche  Versammlungen  und  Feste,  Jahrmärkte,  Truppendislocationen  ꝛc.  zur
Zeit  der  Zählung  nicht  stattfinden.
6  8.  4.

Die  Grundlage  für  die  Zählung  innerhalb  der  einzelnen  Gemeinde  bildet  die  Haushaltung.
  Unter  Haushaltung  sind  die  zu  einer  Wohn=  und  wirthschaftlichen  Gemeinschaft
  vereinigten  Personen  zu  verstehen.  Einer  Haushaltung  gleichzuachten  sind  die
einzeln  lebenden  selbständigen  Personen,  welche  eine  besondere  Wohnung  inne  haben  und
eine  eigene  Hauswirthschaft  führen.  Andere  alleinstehende  Personen  werden  als  derjenigen
  Haushaltung  angehörig  betrachtet,  bei  welcher  sie  wohnen,  auch  wenn  sie  in  derselben
keine  Verköstigung  empfangen.

8.  5.

Die  Aufnahme  der  Bevölkerung  erfolgt  von  Haus  zu  Haus  und  von  Hauszaltung
zu  Haushaltung  mittelst  namentlicher  Aufzeichnung  der  zu  zählenden  Personen  in  die
Zählungslisten,  welche  je  eine  Haushaltung  (§.  4)  begreifen  und  in  welche  zugleich  die
für  jede  Zählung  besonders  anzuordnenden  Individual-Angaben  (8.  2,  Abs.  3)  aufzunehmen
  sind.

Die  Eintragung  dieser  Angaben  kann  jedoch,  statt  in  die  Zählungsliste,  auch  für
jede  einzelne  Person  auf  besondere  Zählkarten  verlangt  werden  (§.  12).

8.  6.

Um  die  Ermittelung  der  Wohnbevölkerung  zu  ermöglichen  (§.  2  Abs.  2),  sind  in
der  Zählungsliste  einerseits  diejenigen  am  Zählungstage  in  einer  Haushaltung  anwesenden
  und  mit  derselben  zu  zählenden  Personen,  welche  an  ihr  für  gewöhnlich  nicht
theilnehmen,  durch  Angabe  ihres  Wohnortes  besonders  bemerklich  zu  machen,  andererseits
ist  der  Zählungsliste  ein  Verzeichniß  derjenigen  Personen  anzuhängen,  welche  zur  Zeit
der  Zählung  zwar  der  Haushaltung  als  Mitglieder  angehören,  die  jedoch  zu  dieser  Zeit
aus  vorübergehendem  Anlaß,  ohne  Aufgabe  ihrer  Wohnung  oder  Schlafstelle,  aus  der
Haushaltung  abwesend  sind,  wie  z.  B.  die  auf  Vergnügungs=  oder  Geschäftsreisen,  auf
Besuch,  als  Erkrankte  in  Krankenhäusern,  auf  Tagelohn  oder  in  sonst  kurz  vorübergehender
  Arbeit  Abwesenden.

Dagegen  sind  in  das  Verzeichniß  der  Abwesenden  nicht  aufzunehmen  solche  Familien-Angehörige,
  welche  in  einer  anderen  Haushaltung,  sei  es  auswärts  oder  am  Zählungsorte
  selbst,  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  haben,  z.  B.  die  im  aktiven  Militärdienst,