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übertragen, noch gepfändet werden. Auch ist bei Unterofftzieren während dreier
Monate nach Auszahlung der Prämie ein dieser gleichkommender Geldbetrag der
Pfändung nicht unterworfen.
Die im Absatz 2 und 3 festgesetzten Beschränkungen der Pfändung finden
keine Anwendung auf die im §. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten
Forderungen der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners.
Artikel 19.
Die auf Grund der Reichs-Militärpensionsgesetze zuständigen Ansprüche
auf Rückstände an Pensionen, Beihülfen und sonstigen Bewilligungen verjähren
in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Kalenderjahres,
für welches der Rückstand zu zahlen sein würde.
Artikel 20.
Militärpersonen, welche eine Dienstbeschädigung erlitten haben, oder deren
Hinterbliebene haben gegen die Militär- und die Marineverwaltung nur die auf
den Pensionsgesetzen oder dem Gesetze, betreffend die Fürsorge für Beamte und
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886
beruhenden Ansprüche.
E. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
Artikel 21.
Die in den Artikeln 4, 5, 6 und 10 des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen
Bestimmungen finden auch auf diejenigen ehemaligen Militärpersonen Anwendung,
über deren Versorgungsansprüche unter Zugrundelegung des Gesetzes vom
27. Juni 1871 bereits entschieden ist beziehungsweise zu entscheiden war.
Artikel 22.
Die durch Artikel 7 des gegenwärtigen Gesetzes festgesetzte Erhöhung der
Zulage für Nichtbenutzung des Civillversorgungsscheins §. 76 des Gesetzes vom
27. Juni 1871) von 9 auf 12 Mark monatlich ist den bereits vorhandenen
Empfängern dieser Zulage insoweit zu gewähren, als dieselben am Kriege 1870/71
oder an einem Kriege vor 1870/71 theilgenommen haben oder seit diesem Kriege
durch eine militärische Aktion oder durch Seereisen invalide geworden sind.
Artikel 23.
Die in den Artikeln 2, 3, 11 und 12 des gegenwärtigen Gesetzes ent-
haltenen Vorschriften finden auf die bereits aus dem Militärdienst ausgeschiedenen
Personen ohne Rücksicht darauf Anwendung, nach welcher gesetzlichen oder sonstigen
Vorschrift ihre Pensionirung erfolgt ist — jedoch mit nachstehender Maßgabe:
1. Die veränderten Vorschriften, betreffend die aus dem Civildienst (Reichs-,
Staats- oder Kommunaldienst rc.) ausscheidenden ehemaligen Militär-