Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

No.  2—

 

 

KNo.  S41.)
Wege=  und  Brückengeld-Tarif
für  dle  Seade  Hamm.  Vom  20sten  November  1823.

 

*  k.  Pf.

1)  Orachtwagen  oder  zweirädrige  Frachtkarren,  so  wie  zweirädrige  2
Bauerkarren:  Z

a)  beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthir  □

b)  ledig,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthirr—4
Wenn  die  Räder  obiger  Frachtwagen  oder  Karren  sechs  Joll  und
darüber  breit  sind,  so  wird  für  jedes  Perd  oder  Zugthier  bezahlt:

a)  belden  .  .  .  .  .  .  1

b)  leiggnn.  ....  .  ...  —  2

2)  Extraposien,  Kutschen,  zweirädrige  Kabriolets  und  jebes  andere
Fuhrwerk  zum  Fortschaffen  von  Personen,  beladen  oder  ledig,  fuͤr
jedes  Pferd  oder  Zugthirrr  .  ..  8

3)  Alle  übrigen  Fuhrwerke,  welche  unter  obigen  nicht  begriffen  sind,
auch  von  Schlitten:

#a)  beladen,  für  jedes  Pferd  oder  Zugthirr  ..  ..  .  ...
b)  ledig,  für  jedes  Prd  oder  Zugthier  ....·.......
4)VoneinemunangespanntenPferdeobetMaulthicke............
5)VoneinemOchfen,einer-Kuh,einemEscl....·................

6)  Fohlen,  Kaͤlber,  Echweine,  Schaafe,  Ziegen,  die  einzeln  unter

fuͤnf  Stuͤck  gefuͤhrt  werden,  sind  frei,  von  je  fuͤnf  Stuͤck  aber  ....  —  1
Alle  Fuhrwerke,  welche  mit  Kopfnaͤgeln  oder  Stiften  beschlagen  sind,
welche  einen  halben  Zoll  und  daruͤber  vorsiehen,  zahlen  den  doppelten  Tarifsatz.
Ein  Fuhrwerk,  welches  nicht  den  vierten  Theil  seiner  Ladung  hat,  wird
wie  ein  unbeladenes  behandelt.
Ausnahmen.
Wege=  und  Brückengeld  wird  nicht  erhoben:

a)  von  Koniglichen  und  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  gehörigen  Pferden,
oder  Wagen,  wenn  sie  mit  eigenen  Pferden  oder  Maulthieren  bespannt  sind;

Jahrgang  15241.  C  b)  von

—  9

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