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diesem Raum müssen abgesonderte Behälter zum Aufhängen der Arbeitsanzüge
und der gewöhnlichen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt
werden, vorhanden sein.
§. 9.
Der Arbeitgeber darf nicht gestatten, daß die Arbeiter Nahrungmittel in
die Arbeitsräume mitbringen oder in denselben verzehren. Er hat dafür zu
sorgen, daß das Einnehmen der Mahlzeiten nur in Räumen geschieht, welche
von den Arbeitsräumen, sowie von den An- und Auskleideräumen vollständig
getrennt sind. Auch müssen außerhalb der Arbeitsräume Vorrichtungen zum
Erwärmen der Speisen vorhanden sein.
§. 10.
Außerhalb der Arbeitsräume, aber in unmittelbarer Nähe derselben,
müssen für die Zahl der darin beschäftigten Arbeiter ausreichende Wasch-
einrichtungen angebracht und Gefäße zum Zweck des Mundausspülens in ge-
nügender Anzahl aufgestellt sein.
§.11.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeiter vor dem Ein-
nehmen der Mahlzeiten, sowie vor dem Verlassen der Fabrik sich die Hände
gründlich reinigen, den Mund mit Wasser ausspülen und die während der
Arbeit benutzten Oberkleider oder Schürzen ablegen.
§. 12.
Der Arbeitgeber darf in den im §. 1 unter a bis d bezeichneten Räumen
nur Personen zur Beschäftigung zulassen, welche eine Bescheinigung eines appro-
birten Arztes darüber beibringen, daß sie nicht an der Phosphornekrose leiden
und vermöge ihrer Körperbeschaffenheit der Gefahr, von dieser Krankheit befallen
zu werden, nicht in besonderem Maße ausgesetzt sind.
Die Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichts-
beamten (§S. 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen.
§. 13.
Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der von
ihm beschäftigten Arbeiter einem, dem Aufsichtsbeamten (G. 139b der Gewerbe-
ordnung) namhaft zu machenden approbirten Arzte zu übertragen, welcher
vierteljährlich mindestens einmal eine Untersuchung der Arbeiter vorzunehmen und
den Abeitgeber von jedem ermittelten Falle einer Erkrankung an Phosphor-
nekrose in Kenntniß zu setzen hat.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von jeder unter den Arbeitern vor-
kommenden Erkrankung an Phosphornekrose, sobald er durch den Fabrikarzt
oder auf andere Weise davon Kenntniß erhält, dem Ausfsichtsbeamten schriftliche