Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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diesem Raum müssen abgesonderte Behälter zum Aufhängen der Arbeitsanzüge 
und der gewöhnlichen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt 
werden, vorhanden sein. 
§. 9. 
Der Arbeitgeber darf nicht gestatten, daß die Arbeiter Nahrungmittel in 
die Arbeitsräume mitbringen oder in denselben verzehren. Er hat dafür zu 
sorgen, daß das Einnehmen der Mahlzeiten nur in Räumen geschieht, welche 
von den Arbeitsräumen, sowie von den An- und Auskleideräumen vollständig 
getrennt sind. Auch müssen außerhalb der Arbeitsräume Vorrichtungen zum 
Erwärmen der Speisen vorhanden sein. 
§. 10. 
Außerhalb der Arbeitsräume, aber in unmittelbarer Nähe derselben, 
müssen für die Zahl der darin beschäftigten Arbeiter ausreichende Wasch- 
einrichtungen angebracht und Gefäße zum Zweck des Mundausspülens in ge- 
nügender Anzahl aufgestellt sein. 
  §.11. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeiter vor dem Ein- 
nehmen der Mahlzeiten, sowie vor dem Verlassen der Fabrik sich die Hände 
gründlich reinigen, den Mund mit Wasser ausspülen und die während der 
Arbeit benutzten Oberkleider oder Schürzen ablegen. 
§. 12. 
Der Arbeitgeber darf in den im §. 1 unter a bis d bezeichneten Räumen 
nur Personen zur Beschäftigung zulassen, welche eine Bescheinigung eines appro- 
birten Arztes darüber beibringen, daß sie nicht an der Phosphornekrose leiden 
und vermöge ihrer Körperbeschaffenheit der Gefahr, von dieser Krankheit befallen 
zu werden, nicht in besonderem Maße ausgesetzt sind. 
Die Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichts- 
beamten (§S. 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 
§. 13. 
Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der von 
ihm beschäftigten Arbeiter einem, dem Aufsichtsbeamten (G. 139b der Gewerbe- 
ordnung) namhaft zu machenden approbirten Arzte zu übertragen, welcher 
vierteljährlich mindestens einmal eine Untersuchung der Arbeiter vorzunehmen und 
den Abeitgeber von jedem ermittelten Falle einer Erkrankung an Phosphor- 
nekrose in Kenntniß zu setzen hat. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von jeder unter den Arbeitern vor- 
kommenden Erkrankung an Phosphornekrose, sobald er durch den Fabrikarzt 
oder auf andere Weise davon Kenntniß erhält, dem Ausfsichtsbeamten schriftliche
	        
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