Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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durchfeuchten und während des Entleerens feucht zu erhalten. Ebenso sind 
Rohbleiweißvorräthe während der Ueberführung nach dem Schlemmraum und 
während des etwaigen Lagerns in demselben feucht zu halten. 
§. 6. 
Beim Transporte und bei der Verarbeitung nasser Bleifarbenvorräthe, 
namentlich beim Schlemmen und Naßmahlen, ist die Handarbeit durch An- 
wendung mechanischer Vorrichtungen soweit zu ersetzen, daß das Beschmutzen der 
Kleider und Hände der dabei beschäftigten Arbeiter auf das möglichst geringe 
Maß beschränkt wird. 
Das Auspressen von Bleiweißschlamm darf nur vorgenommen werden, 
nachdem die in letzterem enthaltenen löslichen Bleisalze vorher ausgefällt sind. 
§. 7. 
In Anlagen, welche zur Herstellung von Bleifarben und Bleizucker dienen, 
darf jugendlichen Arbeitern die Beschäftigung und der Aufenthalt nicht gestattet 
werden. Arbeiterinnen dürfen innerhalb derartiger Anlagen nur in solchen 
Räumen und nur zu solchen Verrichtungen zugelassen werden, welche sie mit 
bleiischen Produkten nicht in Berührung bringen. 
Diese Bestimmungen haben bis zum 1. Mai 1903 Gültigkeit. 
§. 8. 
Der Arbeitgeber darf in Räumen, in welchen Bleifarben oder Bleizucker 
hergestellt oder verpackt werden, nur solche Personen zur Beschäftigung zulassen, 
welche eine Bescheinigung eines approbirten Arztes darüber beibringen, daß sie 
weder schwächlich, noch mit Lungen-, Nieren- oder Magenleiden oder mit 
Alkoholismus behaftet sind. Die Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren 
und dem Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vor- 
zulegen. 
§. 9. 
Arbeiter, welche bei ihrer Beschäftigung mit bleiischen Stoffen oder Pro- 
dukten in Berührung kommen, dürfen innerhalb eines Zeitraumes von vierund- 
zwanzig Stunden nicht länger als zwölf Stunden beschäftigt werden. 
§. 10. 
Der Arbeitgeber hat alle mit bleiischen Stoffen oder Produkten in Be- 
rührung kommenden Arbeiter mit vollständig deckenden Arbeitskleidern einschließlich 
einer Mütze zu versehen. 
§. 11. 
Mit Staubentwickelung verbundene Arbeiten, bei welchen der Staub nicht 
sofort und vollständig abgesaugt wird, darf der Arbeitgeber nur von Arbeitern
	        
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