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Wasser angefeuchtet sind), ferner Patronen aus gepreßter Schieß—
baumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schieß-
baumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt und wegen Schieß-
baumwolle in Flockenform, sowie wegen Collodiumwolle, beide mit
35 Prozent Wassergehalt, siehe Nr. XXXIX und XI)
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Spreng-
zündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder
durch Reibung zur Wirkung gebracht werden,
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
A.
Verpackung.
Zu 1.
(1) Patronen für Handfeuerwaffen sind zunächst partienweise
in Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Ver-
schieben in den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons
mit Patronen sind sodann dicht neben- und übereinander in gut ge-
arbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder
Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht statt-
finden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern ver-
sehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen
können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten
Papddeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet
werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel
erfolgen.
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen
darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm
nicht überschreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder
schablonirten Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen, geladen
mit ...................... versehen sein.
Zu 2 und 3.
(Bleibt unverändert.)
Zu 4.
(1) Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Collo-
diumwolle und Pyropapier — soweit derlei Präparate nicht durch
besondere Bestimmungen vom Eisenbahntransporte ausgeschlossen sind —
sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend
starke Kisten oder Tonnen, welche nicht mit eisernen Reifen oder