Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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XXXVII 
erhält folgende Fassung: 
Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, welche entweder 
Schwarzpulver oder andere Schießmittel enthalten, sofern 
letztere in Oesterreich und Ungarn zum Eisenbahntransporte 
besonders zugelassen werden, und zwar: 
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden 
Hülsen, und 
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall be- 
stehen, 
werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metall- 
hülsen so fest verbunden sein, daß ein Ablösen der Geschosse und 
ein Ausstreuen der Schießmittel nicht stattfinden kann. Patronen, 
deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen äußeren oder 
inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen sein, 
daß die ganze Menge des Schießmittels sich in dem metallenen 
Patronenuntertheil befindet und aunch einen Pfropfen oder Spiegel 
abgeschlossen ist. Die Pappe der Patrone muß von solcher Be- 
schaffenheit sein, daß ein Brechen beim Transporte ausgeschlossen ist. 
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder 
steife Kartons derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht 
verschieben können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann 
dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete feste Holzkisten 
von 15 Millimeter Wandstärke zu verpacken und etwa leer bleibende 
Räume mit Pappe, Papierabfällen, Werg oder Holzwolle — 
alles völlig trocken — derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern 
in der Kiste während des Transportes ausgeschlossen ist. Bei 
Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste 10 Milli- 
meter betragen. 
e) Das Gewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 100 Kilo- 
gramm nicht übersteigen. Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm 
übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten zur leichteren 
Handhabung versehen sein. 
d) Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel er- 
folgen. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kenn- 
zeichnenden Aufschrist zu versehen. Außerdem sind sie mit einem 
Mombenverschlusse, oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des 
Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke), oder mit einem 
über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke 
enthaltenden Zeichen zu versehen. 
  
  
 
	        
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