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bei der Kasse der Städtischen Bank zu Breslau und bei dem Bank—
hause Jacob Landau in Berlin gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Mit dem 1. Januar 1895 hören die Noten der Städtischen Bank zu
Breslau auf Zahlungsmittel zu sein, sie behalten jedoch die Kraft ein-
facher Schuldscheine und werden als solche bei der 4Kasse der Städtischen
Bank zu Breslau bis zum 31. Dezember des Jahres 1895 eingelöst.
4. Die bis zum 31. Dezember 1895 nicht zur Einlösung gelangten Bank-
noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 19. November 1893.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
(Nr. 2135.) Bekanntmachung, betreffend die Nachmittagspausen der in Spinnereien beschäftigten
jugendlichen Arbeiter. Vom 8. Dezember 1893.
Auf Grund des §. 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nach-
stehenden
Bestimmungen, betreffend die Nachmittagspausen der in Spinnereien
beschäftigten jugendlichen Arbeiter,
erlassen:
I.
In Spinnereien, welche der Ortspolizeibehörde angezeigt haben, daß sie
von der durch diese Bestimmungen nachgelassenen Ausnahme Gebrauch machen
wollen, darf die für jugendkiche Arbeiter durch §. 136 Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung vorgeschriebene Nachmittagspause am Sonnabend sowie an Vorabenden
der Festtage unter folgenden Bedingungen wegfallen:
1. An denjenigen Tagen, an welchen die Nachmittagspause fortfallen soll,
darf die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter nicht länger als neun und
eine halbe Stunde und nicht über fünf ein halb Uhr Nachmittags
dauern und nach der Mittagspause vier Stunden nicht überschreiten.
2. An diesen Tagen muß den jugendlichen Arbeitern gestattet werden,
das Vesperbrot während der Arbeit einzunehmen.