Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

Nummer 
des serbischen 
Generaltarifs 
vom 
2. /14. April 
1892. 
Benennung der Gegenstände. 
Zollsatz 
Dinar. Para. 
      
Taraabzüge 
in Perzenten des 
Bruttogewichts. 
  
*——— 
Noch: 
11. b) 1 
b) 
  
— — rn mm 
Tischler-, Drechsler-, Schnitz= und andere Holz- 
waaren, mit Ausnahme der vorgenannten, auch 
in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien: 
#) ungefärbt. 
6) gefärbt, lackirt oder angestrichen 
Die unter Nr. 11 b 1 genannten Gegenstände, polirt 
Anmerkung zu Nr. 11 1 und 2: In diese 
Positionen gehören Möbel aus gebogenem Holze, selbst 
mit nicht gebogenem Holze, mit Flechtarbeiten aus 
Stroh, Stuhlrohr und dergl.; mit gedrechselten und 
gelochten Theilen, oder mit gepreßten oder mittelst der 
Fraisemaschine hergestellten, nicht geschnitzten Verzie- 
rungen verbunden. 
Möbel, gepolstert oder überzogen 
Andere Holzwaaren, gepolstert oder überzogen 
“ und vergoldete Leisten und Rahmen aus 
Holz 
Andere Gegenstände, vergoldet oder bronzirt 
Siebmacherwaaren, mit Holzreif und ohne Unter- 
schied des Materials, aus welchem der Boden her- 
gestellt ist 
Flechtwaaren: 
gemeine, und zwar: aus ungeschälten Ruthen und 
Reisig, aus Rinde, aus Binsen oder Schilf, aus 
gewöhnlichem Rohr, Stroh oder Gras, ungefärbt 
und mit keinem Lack angestrichen, wie: Körbe, 
Kiepen, Bienenkörbe, Flechtwerke, Besen, Rohr- 
matten oder -Decken, Zöger, Brotformen und dergl.: 
alle diese auch in Verbindung mit Holz), Stricken 
oder Garn 
feine, d. h. aus spanischem Rohr, Panama, Bast 
und anderem exotischen Flechtmateriale; aus ge- 
schälten Gerten und Ruthen; sowie alle feinen 
Arbeiten aus gewöhnlicher Rinde, Rohr, Stroh 
  
  
100 kg 
4.50 
9.— 
12.— 
18. — 
32. — 
20.— 
30.— 
10.— 
  
  
18 in Kisten und Fässern. 
12 in Körben. 
4 in Ballen und Rahmen.