Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 285 — 
— —— 
Nummer 
des serbischen 
Generaltarifs 
vom 
2. /14. April 
1892. 
Benennung der Gegenstände. 
Zollsatz 
Dinar. Para. 
Taraabzüge 
in Perzenten des 
Bruttogewichts. 
  
Noch: 
26. 
aus b) 
27. 
à) 
b) 
  
Feine Fayence und Porzellan, mehrfarbig, bemalt, 
vergoldet, versilbert; Thonwaaren in Verbindung 
mit anderen gemeinen Materialien, soweit sie nicht 
zu den in den beiden vorhergehenden Absätzen 
genannten Waaren gehören oder der Nr. 61a— 
(Kurzwaaren) zugewiesen sind 
Glas und Glaswaaren: 
Gemeines Glas, d. h. nicht geschliffen,, nicht polirt, 
nicht geschnitten, nicht gemustert, nicht gepreßt, 
nicht gefärbt, nicht vergoldet, nicht bemalt und 
ohne Verbindung mit anderen Materialien: 
Fenster- und Tafelglas 
a) Hohlglas in seiner natürlichen Farbe; rohe Glas- 
und Emailmasse, Gußplatten zu Dach- und 
Bodenbelag, gerippt oder nicht 
b) Hohlglas, weißes 
Anmerkung: 
hierher gehören auch Lampenzylinder, auch wenn die Ränder derselben bereits ab- 
geschliffen sind. 
Hohlglas der Nr. 27 a 2 mit abgeschliffenen oder 
eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern; ge- 
preßtes Glas und mattirtes Glas ohne oder mit 
abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden 
oder Ränden 
Glas, geschliffenes, geätztes, gravirtes, gemustertes 
(mit Ausnahme des oben genannten gepreßten und 
des mattirten Glases), gefärbtes, vergoldetes, ver- 
silbertes, belegtes; Glasbehänge für Kronleuchter, 
Glasknöpfe, Glaskorallen, Glasperlen, Schmelz 
und Glasflüsse 
Anmerkung: Die an den Knöpfen vorhandenen 
Oesen oder Unterlagen, blos zur Befestigung dienend, 
sowie die Reihung der Glaskorallen, Glasperlen und 
des Glasschmelzes auf Gespinnstfäden, lediglich zum 
 
Reichs= Gesetzbl. 1893. 
    
  
100 kg 
16.— 
2.50 
3.50 
12.— 
20 in Körben und Ge- 
25 in Kisten und Fässern. 
| stellen. 
30 in Kisten und Fässern. 
20 in Körben und Ge- 
stellen. 
  
  
62
	        
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