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Nummer
des serbischen
Generaltarifs
vom
2. /14. April
1892.
Benennung der Gegenstände.
Zollsatz
Dinar. Para.
Taraabzüge
in Perzenten des
Bruttogewichts.
Noch:
26.
aus b)
27.
à)
b)
Feine Fayence und Porzellan, mehrfarbig, bemalt,
vergoldet, versilbert; Thonwaaren in Verbindung
mit anderen gemeinen Materialien, soweit sie nicht
zu den in den beiden vorhergehenden Absätzen
genannten Waaren gehören oder der Nr. 61a—
(Kurzwaaren) zugewiesen sind
Glas und Glaswaaren:
Gemeines Glas, d. h. nicht geschliffen,, nicht polirt,
nicht geschnitten, nicht gemustert, nicht gepreßt,
nicht gefärbt, nicht vergoldet, nicht bemalt und
ohne Verbindung mit anderen Materialien:
Fenster- und Tafelglas
a) Hohlglas in seiner natürlichen Farbe; rohe Glas-
und Emailmasse, Gußplatten zu Dach- und
Bodenbelag, gerippt oder nicht
b) Hohlglas, weißes
Anmerkung:
hierher gehören auch Lampenzylinder, auch wenn die Ränder derselben bereits ab-
geschliffen sind.
Hohlglas der Nr. 27 a 2 mit abgeschliffenen oder
eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern; ge-
preßtes Glas und mattirtes Glas ohne oder mit
abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden
oder Ränden
Glas, geschliffenes, geätztes, gravirtes, gemustertes
(mit Ausnahme des oben genannten gepreßten und
des mattirten Glases), gefärbtes, vergoldetes, ver-
silbertes, belegtes; Glasbehänge für Kronleuchter,
Glasknöpfe, Glaskorallen, Glasperlen, Schmelz
und Glasflüsse
Anmerkung: Die an den Knöpfen vorhandenen
Oesen oder Unterlagen, blos zur Befestigung dienend,
sowie die Reihung der Glaskorallen, Glasperlen und
des Glasschmelzes auf Gespinnstfäden, lediglich zum
Reichs= Gesetzbl. 1893.
100 kg
16.—
2.50
3.50
12.—
20 in Körben und Ge-
25 in Kisten und Fässern.
| stellen.
30 in Kisten und Fässern.
20 in Körben und Ge-
stellen.
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