Nummer
des serbischen
Generaltarifs
vom
2./14. April
1892.
Benennung der Gegenstände.
Zollsatz
Dinar. Para.
Taraabzüge
in Perzenten des
Bruttogewichts.
Noch:
61. e) 2.
2
nicht zum Annähen geeignet sind), Bürstenbinder-
waaren, welche mit den oben genannten Stoffen
montirt sind; Kämme; Pfeifenmundstücke, Cigarren-
und Cigarettenspitzen; Billardkugeln, Schach- und
Dominospiele, Billardkegel; Tabackdosen, Büchschen,
Figürchen und ähnliche kleine Nippetischgegenstände;
Fächer, Peitschen und Reitgerten mit Griffen aus
diesen Materialien; Radirgummi, Pulverhörner,
Zollstäbe, Zahnstocher, Rahmen, Petschafte;
Blanchettes, fertige mit Oesen und Knöpfen;
Schreibtischrequisiten, Spazierstöcke aus den oben-
genannten Materialien allein, sowie Stockgriffe aus
denselben; Gabeln; Mundstücke für Saugflaschen.
Hierher gehören die genannten Artikel aus den
oben angeführten Stoffen, auch wenn dieselben
Elfenbein, Schildpatt 2c. imitiren.
f) Kurzwaaren aus Leder oder behaarten Fellen, ohne
Rücksicht auf die Bearbeitung, in oder ohne Ver-
bindung mit anderen gemeinen Materialien
Als Kurzwaaren dieser Nummer sind nur zu tarifiren:
Ledergalanteriewaaren (Cigarren- und Cigaretten-
taschen, Portemonnaies, Brieftaschen, Mappen,
Portefeuilles), Fächer; Lederwischer; Kassetten oder
Etuis aus Leder oder mit Leder überzogen; Damen-
gürtel; dieselben können auch mit Beschlägen aus
unedlen, vergoldeten oder versilberten Metallen
oder mit Futter und dergl. Zuthaten von Seide
versehen sein.
Anmerkung: Die in den vorstehenden Positionen
a bis f nicht besonders aufgeführten Gegenstände sind
nicht als Kurzwaaren, sondern als Waaren jener
Tarifgruppen zu behandeln, welchen sie nach dem
Material ihres Hauptbestandtheiles angehören.
g) Kurzwaaren aus Webe- und Wirkwaaren, in Ver-
bindung mit gemeinen Materialien, ohne Rücksicht
auf die Bearbeitung, soweit dieselben nicht zur
1 kg
.60
20 in Kisten und Fässern.
12 in Körben.
1! 6 in Ballen und Säcken.