Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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1österreichisch- ungarische Krone. . . . . . . . . . . . . . . .. = 0,85 Mark, 
1 Gulden holländischer Währng ................................................................=  1,70  Mark 
1 skandinavische Krone ................................................................................=  1,125 Mark 
1alter Goldrubel .. . . . ... . . . . . . -............................................. = 3,20  Mark 
1 Rubel  
1 alter Kreditrubel ....................................................................................... = 2,16 Mark  
1 Peso ............................................................................................................... =  4,00  Mark 
1 Dolller . . . . . . . ............................................................................... = 4,20  Mark 
7 Gulden süddeutscher Währung . . . . . . . . . . . . . . ..... = 12,00  Mark 
1 Mark Banko  ...................................................................................................= 1,50  Mark 
Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Werthpapiere sind zulässig. 
§. 4. 
Die Stückzinsen werden bei Werthpapieren mit festen Zinsen nach dem 
Zinsfuße, bei dividendentragenden Papieren mit vier Prozent berechnet. 
Für bestimmt zu bezeichnende Werthpapiere, namentlich für Aktien von 
Versicherungsgesellschaften, für solche Aktien von Terraingesellschaften, bei welchen 
im Statute die Zahlung von Dividende ausgeschlossen ist, für Aktien, welche zur 
Konvertirung oder zur Zusammenlegung aufgerufen sind und keinen Dividenden- 
anspruch haben, für Aktien von liquidirenden oder in Konkurs gerathenen Gesell- 
schaften, für Genußscheine, für Kuxe, für unverzinsliche Loose, kann der Fortfall 
von Stückzinsen (der Handel franko Zinsen) festgesetzt werden. 
§. 5. 
Bei Berechnung der Stückzinsen werden das Jahr mit 360 Tagen, die 
Monate mit je 30 Tagen angesetzt. Abweichend hiervon wird der Monat 
Februar mit 28, in Schaltjahren mit 29 Tagen angesetzt, wenn der Endpunkt 
der Zinsberechnung in den Februar fällt. 
§. 6. 
Bei Berechnung der Stückzinsen wird in Kassageschäften der Kauftag, in 
Zeitgeschäften der Erfüllungstag mitgerechnet. 
§. 7. 
Die Stückzinsen von Werthpapieren, deren Zins= und Dividendenscheine am 
ersten Tage eines Monats nach altem Stile fällig werden, werden vom Ersten 
des gleichlautenden Monats neuen Stiles berechnet. 
§. 8. 
Der Dividendenschein von inländischen Aktien, welche nur im Kassageschäfte 
gehandelt werden, wird am Schlusse des Geschäftsjahrs der Gesellschaft vom Stücke 
getrennt. Bei den übrigen inländischen und bei den ausländischen Aktien wird der 
Dividendenschein erst dann vom Stücke getrennt, wenn er zur Auszahlung gelangt. 
Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Werthpapiere sind zulässig.
	        
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