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Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des Handels- und Zollvertrages zwischen dem Deutschen
Reich und dem Königreich Serbien haben die beiderseitigen Bevollmächtigten hin-
sichtlich des Vertrages die nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:
Zu Artikel I. .
1. Die Bestimmungen im Artikel II, betreffend den Antritt und die Aus-
übung von Gewerben, finden beiderseits keine Anwendung auf das Apotheker-
und Handelsmaklergewerbe, dann das Hausirgewerbe und andere ausschließlich
im Umherwandern ausgeübte gewerbliche Verrichtungen.
2. Die im Schlußsatze des Artikels II bezeichneten Gesellschaften (mit In-
begriff der Versicherungsgesellschaften jeder Art), welche in dem Gebiete des einen
vertragenden Theiles rechtlich bestehen, werden gegen Befolgung der diesbezüglich
im anderen Gebiete geltenden Gesetze und Vorschriften auch dort alle ihre Rechte,
auch dasjenige der Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht ausüben können.
Die deutschen Gesellschaften werden während der ganzen Dauer des gegen-
wärtigen Vertrages bezüglich ihrer Anerkennung und Zulassung in Serbien in
keiner Beziehung ungünstiger behandelt. werden als die serbischen Gesellschaften
und die Gesellschaften jedes anderen Staates. Bei der Feststellung der Be-
dingungen für die Anerkennung und Zulassung der Gesellschaften in Serbien
wird die Königlich serbische Regierung auf die Wünsche soviel als möglich Bedacht
nehmen, welche ihr im Interesse der in Serbien Geschäfte betreibenden deutschen
Gesellschaften empfohlen werden.
Bis zur Regelung dieser Materie verbleibt es bei der Bestimmung im
Punkt 2 zu Artikel des Schlußprotokolles zum Handelsvertrage vom
6. Januar 1883.
3. Unter dem Ausdrucke „Geschäftsniederlagen“ im Artikel II werden
öffentliche Lagerhäuser nicht verstanden.
Zu Artikel VI.
Von Ein= und Ausfuhrzöllen sind gegenseitig befreit:
a) Effekten der Reisenden, Schiffer, Fuhrleute und Handwerker, als: Wäsche,
Kleidungsstücke, Reisegeräth, Werkzeuge und Instrumente für deren
eigenen Gebrauch;
b) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum
Gebrauch als solche geeignet sind.