Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 9319 — 
Artikel 9. 
Das Uebereinkommen soll ratiffzirt und die Ratifikations-Urkunden sollen 
sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Uebereinkommen vollzogen und ihre Siegel beigedrückt. « 
So geschehen zu Wien, den 21./9. August 1892. 
L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) G. S. Simics. 
  
 Erklärung. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben Nachstehendes verabredet: 
Als Zeitpunkt des Inkrafttretens des am 21./9. August 1892 zu Wien 
abgeschlossenen Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, be- 
treffend den gegenseitigen Muster- und Markenschutz, wird an Stelle des 1. Januar 
1893 der 1. Juli 1893 festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Ueber- 
einkommen zwischen dem Deutschen Reich und Serbien vom 30. Juni 1886, 
betreffend den Markenschutz, und vom 3. Juli 1886, betreffend den Schutz der 
gewerblichen Muster und Modelle, in Geltung. 
Gegenwärtige Erklärung soll zugleich mit dem Vertrage vom 21./9. August 
1892 ratifizirt werden. 
Geschehen zu Wien, den 17./5. März 1893. 
(L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) G. S. Simics. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.