Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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5. Jeder Sendung muß eine vom Absender ausgestellte, amtlich be— 
glaubigte Bescheinigung über die Beachtung der oben unter 1 bis 4 
getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
XXXIX. 
Gepreßte Schießbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wasser— 
gehalt wird unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behälter fest zu 
verpacken. Diese Behälter müssen mit der deutlichen Aufschrift „Nasse, 
gepreßte Schießbaumwolle“ versehen sein. Das Bruttogewicht eines 
Kollo darf 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
2. Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die 
Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen 
aber nur auf solchen Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge 
verkehren. 
3. Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung 
der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Ver- 
packung der zu versendenden Schießbaumwolle den oben getroffenen 
Bestimmungen entspricht. 
4. Die Schießbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben 
Wagen verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind. 
5. Eine Unterbringung von Patronen für Handfeuerwaffen, Feuerwerks- 
körpern, Zündschnüren oder Zündungen mit Schießbaumwolle in dem- 
selben Wagen ist untersagt. 
6. Zur Beförderung von Schießbaumwolle verwendete offene Wagen sind 
mit Decken zu versehen. 
XI. 
Schießbaumwolle in Flockenform und Collodiumwolle werden, 
sofern sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angefeuchtet sind, in luftdichten 
Gefäßen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zur Beförderung an- 
genommen. 
Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender und von einem der Bahn be- 
kannten Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, 
daß die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen Vorschriften 
entspricht. 
XLI. 
Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben zu 
6 bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammen- 
gepackt sind. 
XI.II. 
Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammenbücher, 
Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leuchtstangen, bengalische 
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