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b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten
Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den
Tag der letzten Druckprobe angiebt;
c) mit Ventilen versehen sein, die, wenn sie im Innern des Flaschen=
halses angebracht sind, durch einen aufgeschraubten, nicht über
den Rand des Flaschenhalses seitlich hervorragenden Metallstöpsel
von mindestens 25 Millimeter Höhe, oder, wenn sie sich außer-
halb des Flaschenhalses befinden, und wenn die Behälter un-
verpackt aufgeliefert werden, durch fest aufgeschraubte, aus Stahl,
Schmiedeeisen oder schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen zu
schützen sind;
d) falls sie in Wagenladungen unverpackt aufgeliefert werden, so
verladen sein, daß ein Rollen unmöglich ist. Nicht in Wagen-
ladungen aufgegebene Behälter müssen mit einer das Rollen
wirksam verhindernden Vorrichtung versehen sein.
Erfolgt die Auflieferung in Kisten, so müssen diese die deutliche
Aufschrift „Verdichteter Sauerstoff“) „Verdichteter Wasserstoff“ oder
„Verdichtetes Leuchtgas“ tragen.
2. Jede Sendung muß durch eine mit einem richtig zeigenden Manometer
ausgerüstete und mit dessen Handhabung vertraute Person aufgeliefert
werden. Diese Person hat auf Verlangen das Manometer an jedem
aufgelieferten Behälter anzubringen, so daß der annehmende Beamte
durch Ablesen an dem Manometer sich davon überzeugen kann, daß
der vorgeschriebene höchste Druck nicht überschritten ist. Ueber die
vorgenommene Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein kurzer
Vermerk in dem Frachtbriefe zu machen.
3. Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen,
auch der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Ofenwärme nicht
ausgesetzt werden.
4. Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden; die Ver-
ladung in offene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auflieferung
in zur Beförderung auf Landwegen besonders eingerichteten, mit Planen
bedeckten Fahrzeugen erfolgt.
XLVI.
Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen, amtlich auf 12 Atmo-
sphären geaichten Metallgefäßen und auf offenen Wagen befördert. In den
Monaten April bis Oktober einschließlich sind derartige Sendungen von dem
Absender mit Decken zu versehen, falls nicht die Gefäße in Holzkisten verpackt sind.