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II. Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der
Schweiz rücksichtlich der nach dem internationalen Uebereinkommen vom
14. Oktober 1890 von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungs-
weise zugelassenen Gegenstände.
Die zwischen Deutschland, den Niederlanden, Oesterreich und Ungarn und
der Schweiz abgeschlossene Vereinbarung erleichternder Vorschriften wird in nach-
stehender Weise ergänzt:
Zu A ll.
(§. 1, Ziffer 3 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen.)
Auf Leichentransporte findet außerdem die Vereinbarung zwischen dem
Deutschen Reich und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Leichen-
pässen vom 9. November und 16. Dezember 1888 Anwendung.
Zu B.
(Anlage 1 der Ausführungs-Bestimmungen.)
Als XXXVa
ist einzuschalten:
1. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach
§. 1, Ziffer 4 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Ueberein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung überhaupt aus-
geschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen
siehe Nr. XXXVIII und wegen bengalischer Schellackpräparate Nr. XLII);
2. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser
siehe Nr. IV der Anlage 1 des internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahn-
frachtverkehr);
3. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Collodiumwolle
und Pyropapier (sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent Wasser ange-
feuchtet sind), ferner Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit einem
Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit mindestens 15 Prozent