Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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II. Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der 
Schweiz rücksichtlich der nach dem internationalen Uebereinkommen vom 
14. Oktober 1890 von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungs- 
weise zugelassenen Gegenstände. 
  
Die zwischen Deutschland, den Niederlanden, Oesterreich und Ungarn und 
der Schweiz abgeschlossene Vereinbarung erleichternder Vorschriften wird in nach- 
stehender Weise ergänzt: 
Zu A ll. 
(§. 1, Ziffer 3 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen.) 
Auf Leichentransporte findet außerdem die Vereinbarung zwischen dem 
Deutschen Reich und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Leichen- 
pässen vom 9. November und 16. Dezember 1888 Anwendung. 
Zu B. 
(Anlage 1 der Ausführungs-Bestimmungen.) 
Als XXXVa 
ist einzuschalten: 
1. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach 
§. 1, Ziffer 4 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Ueberein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung überhaupt aus- 
geschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen 
siehe Nr. XXXVIII und wegen bengalischer Schellackpräparate Nr. XLII); 
2. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser 
siehe Nr. IV der Anlage 1 des internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahn- 
frachtverkehr); 
3. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Collodiumwolle 
und Pyropapier (sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent Wasser ange- 
feuchtet sind), ferner Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit einem 
Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit mindestens 15 Prozent
	        
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