— 142 —
zündlich sind und nicht früher als die explosiven Gegenstände zur Ausladung
kommen sollen.
Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder anderer Nitro—
cellulose befrachteten Wagen zugleich die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten
Gegenstände, sowie Zündungen (Nr. II und XXXV b) unterzubringen. (Wegen
nasser, gepreßter Schießbaumwolle vergleiche Nr. XXXIX.)
Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Gütersteigen aus
geschehen, muß vielmehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thunlichst
kurz vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt
werden. Dieselbe hat durch den Absender unter Bestellung sachverständiger Auf-
sicht zu erfolgen. Die besonderen Ladegeräthe und Warnungszeichen (Decken,
Flaggen und dergleichen) sind vom Absender herzugeben und werden dem
Empfänger mit dem Gute ausgeliefert.
Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu verhindern.
Diese sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit
fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten.
Bei dem Verladen sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Be-
hälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden.
E.
Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt.
Weder bei dem Verladen noch während des Transportes darf in oder an
den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen Feuer oder offenes Licht ge-
halten oder geraucht werden.
Fährt innerhalb des Bahnhofes eine Lokomotive an der Ladestelle oder an
bereits mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuer-
thür und Aschenklappen geschlossen und darf das Blaserohr nicht verengt werden.
Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen
gehalten und muß der außerhalb der Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sen-
dung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden.
Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der Züge auf freier
Strecke thunlichst zu beachten. ·
Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation als unterwegs
und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden,
wenn sich zwischen ersteren und letzterer mindestens vier nicht mit leicht Feuer
fangenden Gegenständen befrachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende
Gegenstände im Sinne dieser und der Bestimmung unter F, Absatz 3, sind Stein-
kohlen, Braunkohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten.
Wagen mit explosiven Gegenständen dürfen niemals abgestoßen werden und
sind auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben.
Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit explosiven Gegen-
ständen beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. Dauert
der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde