Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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weder Risse noch Astlöcher aufweisen, und welche zur Erzielung der nöthigen 
Haltbarkeit durch Verzinkung miteinander zu verbinden sind. 
6. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutz- 
marke enthaltendes Fabrikzeichen zu kleben. 
Als XLII a 
ist einzuschalten: 
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden 
Bestimmungen: 
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht 
mehr als 0,75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Pappschachteln zu ver- 
packen. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und 
höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag zu verbinden. 
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste 
hölzerne Kisten, beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe, ohne Beilegung 
anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Be- 
hälters und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Säge- 
spähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung 
oder Verschiebung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Be- 
zeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem der Bahn be- 
kannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend 
unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
  
Beide Vereinbarungen treten am 1. März 1894 in Kraft. 
Berlin, den 29. Januar 1894. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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