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weder Risse noch Astlöcher aufweisen, und welche zur Erzielung der nöthigen
Haltbarkeit durch Verzinkung miteinander zu verbinden sind.
6. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutz-
marke enthaltendes Fabrikzeichen zu kleben.
Als XLII a
ist einzuschalten:
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden
Bestimmungen:
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht
mehr als 0,75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Pappschachteln zu ver-
packen. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und
höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag zu verbinden.
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste
hölzerne Kisten, beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe, ohne Beilegung
anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Be-
hälters und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Säge-
spähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung
oder Verschiebung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Be-
zeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem der Bahn be-
kannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend
unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.
Beide Vereinbarungen treten am 1. März 1894 in Kraft.
Berlin, den 29. Januar 1894.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.