März 19. 289
Zum Schlusse drückte Fürst Bülow seine Freude aus, dem unga—
rischen Ministerpräsidenten Dr. Wekerle begeguet zu sein. Erhabe den
Wunsch, Wekerle kennen zu lernen, seinem vielbewährten Freunde, dem
Botschafter Szögyeny ausgedrückt, und sei Wekerle dankbar, daß er sich
der Mühe unterzog, nach Wien zu kommen.
Ahnlich äußerte sich Fürst Bülow einem Vertreter des „Neuen Wiener
Tagblatts“ gegenüber. Am Schlusse der kurzen Unterredung drückte er seine
hohe Befriedigung über den ihm in Wien bereiteten Empfang und die
hierbei gewonnenen Eindrücke aus und bemerkte, er fühle sich bei uns unendlich
wohl. Wörtlich sagte der Fürst: „Ich bin hier eben in Freundesland“.
XL. Uber die Unsittlichkeit in Wort und Schrift.
Gemäß Beschluß des letzten Adelstages hatte dessen Vorstand in einer Eingabe (vom
16. März 1908) den Reichskanzler gebeten, zu veranlassen, daß baldtunlichst: „1. Das
dentsche Reichsstrafgesetzbuch durch Aufnahme von Bestimmungen ergänzt werde, durch
welche die Urheber und Verbreiter öffentlicher Preßerzeugnisse, in denen die Sittlichkeit
durch Wort oder Bild verletzt oder gefährdet wird, mit Gefängnisstrafe bedroht werden.
2. Der §&§ 184 des Strafgesetzbuches dahin verschärft werde, daß die daselbst vorgesehene
Zulässigkeit der bloßen Geldstrafe fortfällt.“ Daraufhin ging dem Vorstande unter dem
31. März vom Reichskanzler nachstehender Bescheid zur
Von dem mir mitgeteilten Beschlusse des 27. Adelstages vom 12. Febr.
d. Is. habe ich mit Interesse Kenntuis genommen. Die Deutsche Adelsgenossenschaft
kann sich versichert halten, daß die Bestrebungen, welche auf
die Bekämpfung der Unsittlichkeit in Wort und Bild gerichtet sind, meine
volle Anerkennung finden, und daß ich auch in der Folge gern bereit bin,
sie nach Möglichkeit zu fördern. In dieser Richtung hat auch die Reichsgesetzgebung
bisher schon einzuwirken gesucht. Durch das unter großen
parlamentarischen Schwierigkeiten zustande gekommene Gesetz vom 25.
Juni 1900 ist eine Neuregelung der Materie erfolgt, die gegenüber dem
früheren Rechtszustande zu einer nicht unwesentlichen Verbesserung der
Strafbestimmungen geführt hat. Gerade der § 184 des Strafgesetzbuches
ist durch eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf bloße Vorbereitungshandlungen
zur Verbreitung unzüchtiger Schriften erheblich erweitert worden.
und auch die dort angedrohten Strafen haben eine beträchtliche Verschärfung
erfahren. Dadurch sollte ermöglicht werden, gegen die Verbreitung unzüchtiger
Schriften schon in einem früheren Stadium einzuschreiten und auch
schwerere Ausschreitungen mit der gebührenden Strenge zu ahnden. Ob
das geltende Recht mit Rücksicht auf die bei der Anwendung jener
Hötzsch, Fürst Bülows Reden 2c. III. 19