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(Nr. 2150.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über den Unterstützungs—
wohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 360). Vom 12. März 1894.
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. März 1894, betreffend die
Aenderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Ergänzung des
Strafgesetzbuchs, wird der Text des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom
6. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 360), wie er sich aus den Aenderungen durch
jenes Gesetz ergiebt, nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 12. März 1894.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Gesetz
über
den Unterstützungswohnsitz.
§. 1.
Gleichberechtigung der Bundesangehörigen. Jeder Norddeutsche ist in jedem Bundesstaate in Bezug
a) auf die Art und das Maß der im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu ge-
währenden öffentlichen Unterstützung,
b) auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes
als Inländer zu behandeln.
Die Bestimmungen im §. 7 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom
1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) sind auf Norddeutsche ferner nicht
anwendbar.
§. 2.
Organe der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger. Die öffentliche Unterstützung hülfsbedürftiger Norddeutscher wird, nach
näherer Vorschrift dieses Gesetzes, durch Ortsarmenverbände und durch Land-
armenverbände geübt. §. 3.
Ortsarmenverbände. Ortsarmenverbände können aus einer oder mehreren Gemeinden und, wo
die Gutsbezirke außerhalb der Gemeinden stehen, aus einem oder mehreren Guts-
bezirken, beziehungsweise aus Gemeinden und Gutsbezirken zusammengesetzt sein.