2.
Die Versicherung erfolgt bei derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk
sich der Betriebssitz des Hausgewerbetreibenden befindet. Die Lohnklasse, in
welcher die Versicherung erfolgt, bestimmt sich nach den Vorschriften des §. 22
des Gesetzes. Dies gilt auch für diejenige Zeit, während welcher der Haus-
gewerbetreibende für eigene Rechnung arbeitet.
3.
Die Hausgewerbetreibenden haben die Beiträge für ihre eigene Versicherung
selbst dadurch zu entrichten, daß sie die den schuldigen Beiträgen entsprechenden
Marken in ihre Quittungskarten einkleben.
Für jede volle oder angefangene Kalenderwoche, in welcher der Haus-
gewerbetreibende für eigene oder fremde Rechnung beschäftigt war, sind die Bei-
träge spätestens an demjenigen Tage zu entrichten, an welchem die nächste Ab-
rechnung mit dem Fabrikanten oder, wenn die Beschäftigung für mehrere
Fabrikanten stattfindet, mit einem derselben erfolgt.
Die Hausgewerbetreibenden, welche es unterlassen, die Beiträge für ihre
Versicherung gemäß vorstehender Vorschrift zu entrichten, unterliegen der Straf-
bestimmung des §. 143 des Gesetzes.
Die versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden haben auch für die-
jenige Zeit, während welcher sie das Geschäft auf eigene Rechnung betreiben, für
ihre eigene Versicherung Zusatzmarken nicht beizubringen.
Bezüglich der Beiträge der Hausgewerbetreibenden für ihr Hülfspersonal
(Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge) hat es bei den bestehenden allgemeinen Vor-
schriften sein Bewenden.
4.
Die von den Hausgewerbetreibenden für sich und ihr Hülfspersonal ver—
wendeten Marken sind sofort nach erfolgter Einklebung dadurch zu entwerthen,
daß auf denselben handschriftlich oder mittelst eines Stempels der Entwerthungstag
in Zahlen angegeben wird (vergl. Ziffer II Nr. 3 a der Bekanntmachung vom
24. Dezember 1891, Reichs-Gesetzbl. S. 401).
5.
Auf dem im §. 112 des Gesetzes vorgesehenen Wege kann angeordnet
werden, daß die Beiträge für die Hausgewerbetreibenden von diesen zum Einzug
gebracht werden. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Ziffer 3 Absatz 1
bis 3 und der Ziffer 4 keine Anwendung, und sind die den eingezogenen Bei-
trägen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung nach Maßgabe der
von der Landescentralbehörde getroffenen Anordnungen zu entwerthen.
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