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9.
Die Fabrikanten u. s. w. sind berechtigt, die Verpflichtungen des Arbeit—
gebers für ihre Hausgewerbetreibenden und die von denselben beschäftigten
versicherungspflichtigen Hülfspersonen ganz oder zum Theil selbst zu übernehmen.
Von der erfolgten Uebernahme hat der Fabrikant der unteren Verwaltungs—
behörde Kenntniß zu geben, welche dem zuständigen Organe der Versicherungs—
anstalt und in den Fällen des §. 112 des Gesetzes den mit der Einziehung der
Beiträge und der Entgegennahme der Meldungen betrauten Stellen Nachricht giebt.
Soweit es sich um die Entrichtung der Beiträge für die Hausgewerbe-
treibenden selbst handelt, können den Fabrikanten u. s. w. die Verpflichtungen
der Arbeitgeber von der für ihren Betriebssitz zuständigen unteren Verwaltungs-
behörde auferlegt werden. Gegen eine Anordnung dieser Art findet binnen zwei
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde
statt; dieselbe entscheidet endgültig.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Vorschriften der Ziffern 6
und 7 keine Anwendung. Vielmehr sind alsdann die allgemeinen Vorschriften
des Gesetzes hinsichtlich der Beitragsentrichtung durch die Arbeitgeber entsprechend
auf die Fabrikanten u. s. w. anzuwenden, und es ist die Hälfte der entrichteten
Beiträge von den Versicherten zu erstatten.
10.
Die Hausgewerbetreibenden sind in den Fällen der Ziffern 8 und 9 ver-
pflichtet, über die Dauer ihrer Beschäftigung für eigene Rechnung und über die
von ihnen im Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Hülfspersonen
Verzeichnisse zu führen, aus welchen sich insbesondere die Dauer der Beschäftigung
der letzteren ergiebt. Sie haben diese Vecrzeichnisse den sie beschäftigenden
Fabrikanten u. s. w. auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Die für den
Betriebssitz des Hausgewerbetreibenden zuständige untere Verwaltungsbehörde ist
befugt, Vorschriften über die Führung dieser Verzeichnisse zu erlassen und die
ordnungsmäßige Führung sowie die Vorlegung der Verzeichnisse durch Geld-
strafen bis zu fünfzig Mark zu erzwingen.
11.
Für die Dauer vorübergehender Beschäftigung für eigene Rechnung haben
die Hausgewerbetreibenden den vollen Beitrag für ihre Person, beziehungsweise
den halben Beitrag für ihre Hülfspersonen selbst zu tragen.
Die Vorschriften der §§. 147 und 148 des Gesetzes finden auf die
Fabrikanten u. s. w. in ihrem Verhältniß zu den Hausgewerbetreibenden ent-
sprechende Anwendung.
Die Einrechnung des von dem Arbeitgeber den Hausgewerbetreibenden zu
ersatteten Betrages in den Arbeitsverdienst ist unzulässig und ohne rechtliche
Wirkung.