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12.
Streitigkeiten, welche aus Anlaß vorstehender Bestimmungen zwischen den
Organen der Versicherungsanstalten einerseits und den Fabrikanten, Hausgewerbe-
treibenden oder deren Hülfspersonen andererseits oder zwischen den Fabrikanten
und den Hausgewerbetreibenden darüber, ob und welche Beiträge zu entrichten
sind, entstehen, werden nach §. 122, Streitigkeiten über Berechnung und An-
rechnung der für Hausgewerbetreibende oder deren Hülfspersonen zu entrichtenden
Beiträge, unbeschadet der Bestimmung in Ziffer 7, nach §. 124 des Gesetzes
entschieden.
13.
Soweit im Vorstehenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind,
erfolgt die Erhebung der Beiträge für die Hausgewerbetreibenden nach den für die
Durchführung der Invaliditäts= und Altersversicherung erlassenen allgemeinen
Vorschriften.
14.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 2. Juli 1894 in Kraft.
Für Versicherte, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen der
Invaliditäts= und Altersversicherung unterstehen, tritt, wo nach §§ 156, 157,
159 und 160 der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes entscheidend ist, an
dessen Stelle der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen.
Berlin, den 1. März 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.