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Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungs-
recht gegen das Reich nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Karlsruhe, den 15. April 1894.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Graf von Posadowsky.
An den Reichskanzler.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.