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Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe
gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Werthpapier beträgt.
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als
Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Ver—
pfändung oder an dem sonstigen Geschäft theilgenommen hat.
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet.
2. §. 5a.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen inländischen und
mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Werthpapiere werden nach dem
Gesetze vom 1. Juli 1881 beurtheilt. Das Gleiche gilt für nach dem Inkraft—
treten des Gesetzes ausgegebene inländische Werthpapiere in Ansehung der vorher
geleisteten Zahlungen. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte, noch
nicht mit dem Reichsstempel versehene ausländische Werthpapiere sind, wenn sie
innerhalb sechs Monaten nach diesem Zeitpunkte zur Stempelung vorgelegt werden,
nach dem Gesetze vom 1. Juli 1881, bei späterer Vorlegung nach den durch
gegenwärtiges Gesetz für inländische Werthpapiere derselben Art in den Tarif-
nummern 1a und 2a festgesetzten Sätzen zu verstempeln.
Werthpapiere, welche lediglich zum Zweck des Umtausches, das heißt behufs
Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses,
ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausch gelangenden
Stücke ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind und den vom Bundesrath
zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt worden ist.
3. §. 12 Absatz 2 und 3.
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten,
welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit
dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft
zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die
Schlußnote mit dem Vermerk versieht, daß sich eine versteuerte, über denselben
Betrag oder dieselbe Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu
bezeichnender Nummer (§. 13) in seinen Händen befindet.
Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein zu einer
späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über in der Tarifnummer 4 bezeichnete
Gegenstände derselben Art und in demselben Betrage, beziehungsweise derselben
Menge (Report-, Deport-, Kostgeschäft), so ist die Abgabe nur für das dem
Werthe nach höhere dieser beiden Geschäfte zu berechnen.
4. §. 12 a. .
Tauschgeschäfte, bei welchen verschiedene Abschnitte oder Stücke mit ver-
schiedenen Zinsterminen von Werthpapieren derselben Gattung ohne anderweite
Gegenleistung Zug um Zug ausgetauscht werden, sind steuerfrei.