Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Werthpapier beträgt. 
      Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als 
Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Ver— 
pfändung oder an dem sonstigen Geschäft theilgenommen hat. 
      Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet. 
                                  2. §. 5a. 
       Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen inländischen und 
mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Werthpapiere werden nach dem 
Gesetze vom 1. Juli 1881 beurtheilt. Das Gleiche gilt für nach dem Inkraft— 
treten des Gesetzes ausgegebene inländische Werthpapiere in Ansehung der vorher 
geleisteten Zahlungen. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte, noch 
nicht mit dem Reichsstempel versehene ausländische Werthpapiere sind, wenn sie 
innerhalb sechs Monaten nach diesem Zeitpunkte zur Stempelung vorgelegt werden, 
nach dem Gesetze vom 1. Juli 1881, bei späterer Vorlegung nach den durch 
gegenwärtiges Gesetz für inländische Werthpapiere derselben Art in den Tarif- 
nummern 1a und 2a festgesetzten Sätzen zu verstempeln. 
        Werthpapiere, welche lediglich zum Zweck des Umtausches, das heißt behufs 
Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses, 
ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausch gelangenden 
Stücke ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind und den vom Bundesrath 
zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt worden ist. 
                        3. §. 12 Absatz 2 und 3. 
      Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, 
welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit 
dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft 
zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die 
Schlußnote mit dem Vermerk versieht, daß sich eine versteuerte, über denselben 
Betrag oder dieselbe Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu 
bezeichnender Nummer (§. 13) in seinen Händen befindet. 
         Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein zu einer 
späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über in der Tarifnummer 4 bezeichnete 
Gegenstände derselben Art und in demselben Betrage, beziehungsweise derselben 
Menge (Report-, Deport-, Kostgeschäft), so ist die Abgabe nur für das dem 
Werthe nach höhere dieser beiden Geschäfte zu berechnen. 
                                      4. §. 12 a. . 
          Tauschgeschäfte, bei welchen verschiedene Abschnitte oder Stücke mit ver- 
schiedenen Zinsterminen von Werthpapieren derselben Gattung ohne anderweite 
Gegenleistung Zug um Zug ausgetauscht werden, sind steuerfrei.
	        
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